2032-2-25-I Verordnung zur Besoldung der kommunalen Wahlbeamten auf Zeit in Bayern |
| § 1 | Zuordnung der Ämter |
| § 2 | Einstufung und Bemessung des Grundgehalts |
| § 3 | Weitergewährung der Überleitungszulage aus bisherigem Recht |
| § 4 | Überleitung in das neue Recht |
| § 5 | Inkrafttreten |
Auf Grund von § 21 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) und Art. IX § 11 Abs. 4 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern ( 2. BesVNG) in Verbindung mit den §§ 1 und 3 der Verordnung über Zuständigkeiten zum Erlaß von Rechtsverordnungen im Vollzug des 2. BesVNG (BayRS 2032-3-1-2-F) erläßt das Bayerische Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen folgende Verordnung: