2231-1-A Bayerisches Gesetz zur Bildung, Erziehung und |
| * | Verkündet als § 1 des Bayerischen Gesetzes zur Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindergärten, anderen Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege und zur Änderung anderer Gesetze - Bayerisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz und Änderungsgesetz (BayKiBiG und ÄndG) vom 8. Juli 2005 (GVBl. S. 236) |
Fundstelle: GVBl 2005, S. 236
(1) 1 Die staatliche Förderung erfolgt kindbezogen. 2 Sie wird für jedes Kind geleistet, das von der Gemeinde gefördert wird.
(2) Der jährliche staatliche Förderbetrag pro Kind an die Gemeinde errechnet sich als Produkt aus Basiswert, Buchungszeit- und Gewichtungsfaktor.
(3) 1 Der Basiswert ist der Förderbetrag für die tägliche über drei- bis vierstündige Bildung, Erziehung und Betreuung eines Kindes. 2 Er wird jährlich durch das Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen unter Berücksichtigung der Entwicklung der Personalkosten bekannt gegeben.
(4) 1 Über Buchungszeitfaktoren wird eine höhere Förderung für längere Buchungszeiten der Kinder gewährt. 2 Die Buchungszeit gibt den von den Eltern mit dem Träger der Einrichtung vereinbarten Zeitraum an, während dem das Kind regelmäßig in der Einrichtung vom pädagogischen Personal gebildet, erzogen und betreut wird. 3 Wechselnde Buchungszeiten werden auf den Tagesdurchschnitt bei einer 5-Tage-Woche umgerechnet; krankheits- und urlaubsbedingte Fehlzeiten sowie Schließzeiten von bis zu 30 Tagen im Jahr bleiben unberücksichtigt. 4 Buchungszeiten von bis zu drei Stunden täglich werden bei Kindern ab Vollendung des dritten Lebensjahres bis zur Einschulung nicht in die Förderung einbezogen. 5 Der Träger kann Mindestbuchungszeiten von 20 Stunden pro Woche beziehungsweise 4 Stunden pro Tag sowie deren zeitliche Lage vorgeben. 6 Für die einzelnen Stundenkategorien werden durch das Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen durch die Ausführungsverordnung (Art. 30) Buchungszeitfaktoren festgelegt.
(5) 1 Über die Gewichtungsfaktoren wird für einen erhöhten Bildungs-, Erziehungs- oder Betreuungsaufwand eine erhöhte Förderung gewährt. 2 Es gelten folgende Gewichtungsfaktoren:
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2,0 |
für Kinder unter drei Jahren |
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- |
1,0 |
für Kinder von drei Jahren bis zum Schuleintritt |
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1,2 |
für Kinder ab dem Schuleintritt |
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4,5 |
für behinderte oder von wesentlicher Behinderung bedrohte Kinder im Sinn von § 53 SGB XII |
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- |
1,3 |
für Kinder, deren Eltern beide nichtdeutschsprachiger Herkunft sind. |
3 Von dem Gewichtungsfaktor 4,5 kann bei integrativen Kindertageseinrichtungen (Art. 2 Abs. 3) zur Finanzierung des höheren Personalbedarfs im Einvernehmen mit der betroffenen Gemeinde nach oben abgewichen werden. 4 Liegen bei einem Kind die Voraussetzungen für mehrere Gewichtungsfaktoren vor, gilt stets der höchste Gewichtungsfaktor. 5 Vollendet ein Kind in einer Kinderkrippe das dritte Lebensjahr, gilt der Gewichtungsfaktor 2,0 bis zum Ende des Betreuungsjahres. 6 Für Kinder in Tagespflege gilt einheitlich der Gewichtungsfaktor 1,3.