215-4-1-I Bayerisches Katastrophenschutzgesetz (BayKSG) Vom 24. Juli 1996Fundstelle: GVBl 1996, S. 282
Bayerisches Katastrophenschutzgesetz (BayKSG) vom 24. Juli 1996 (GVBl. S. 282, BayRS 215-4-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juli 2009 (GVBl S. 392) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 7
Katastrophenhilfe
(1) 1 Katastrophenhilfe
ist die auf Ersuchen der Katastrophenschutzbehörden zu leistende Mitwirkung
im Katastrophenschutz. 2 Sie
muß geleistet werden, wenn nicht durch die Hilfeleistung die Erfüllung
dringender eigener Aufgaben ernstlich gefährdet wird.
(2) Bei der Vorbereitung der Katastrophenabwehr erstreckt
sich die Pflicht zur Katastrophenhilfe darauf,
- 1.
die Katastrophenschutzbehörden bei der Erstellung
und Fortschreibung von allgemeinen Katastrophenschutzplänen und von Alarm- und
Einsatzplänen (Art. 3 Abs. 1 Nr.
1) zu unterstützen,
- 2.
auf Anforderung geeignete Personen für die Mitwirkung in der Katastropheneinsatzleitung
zu benennen sowie
- 3.
an Katastrophenschutzübungen mitzuwirken.
(3) Zur Katastrophenhilfe sind verpflichtet
- 1.
die Behörden und Dienststellen des Freistaates Bayern,
- 2.
die Gemeinden, die Landkreise und die Bezirke,
- 3.
die sonstigen der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehenden Körperschaften,
Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
- 4.
die Feuerwehren,
- 5.
die freiwilligen Hilfsorganisationen,
- 6.
die Verbände der Freien Wohlfahrtspflege,
auch wenn sie ihren Sitz oder Standort nicht im Zuständigkeitsgebiet der
Katastrophenschutzbehörde haben.
(4) 1 Das
Ersuchen um Katastrophenhilfe stellt die Katastrophenschutzbehörde für
ihr Gebiet. 2 Braucht
sie Hilfe von auswärts, so stellt sie das Ersuchen über die für den
Sitz oder den Standort der Verpflichteten zuständige Katastrophenschutzbehörde.
3 Ist
Gefahr im Verzug, so kann diese Hilfe unter Benachrichtigung der zuständigen
Katastrophenschutzbehörde unmittelbar angefordert werden.
(5) 1 Die
nach Absatz 3 Verpflichteten leisten Katastrophenhilfe auch auf Anforderung durch
andere Länder. 2 Absatz
4 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. |