215-4-1-I Bayerisches Katastrophenschutzgesetz (BayKSG) Vom 24. Juli 1996Fundstelle: GVBl 1996, S. 282
Bayerisches Katastrophenschutzgesetz (BayKSG) vom 24. Juli 1996 (GVBl. S. 282, BayRS 215-4-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juli 2009 (GVBl S. 392) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 3b
Externe Notfallpläne für
Abfallentsorgungseinrichtungen
(1) 1 Die
Kreisverwaltungsbehörde hat Alarm- und Einsatzpläne (Art. 3 Abs. 1 Nr. 1) als externe Notfallpläne für
Abfallentsorgungseinrichtungen der Kategorie A gemäß Anhang III der
Richtlinie 2006/21/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über
die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur
Änderung der
Richtlinie 2004/35/EG
(ABl L 102 S. 15) zu erstellen. 2 Satz
1 gilt nicht für Abfallentsorgungseinrichtungen, für die gemäß
Art. 3a Abs. 1 Satz 1
ein externer Notfallplan zu erstellen ist. 3 Art. 3a Abs. 4 und 5
finden entsprechende Anwendung.
(2) 1 Die
externen Notfallpläne müssen die im Notfall im Umkreis des jeweiligen Standorts
zu ergreifenden Maßnahmen enthalten. 2 Mit
den externen Notfallplänen werden folgende Ziele verfolgt:
- 1.
die Begrenzung und Beherrschung der Gefahren bei schweren
Unfällen und anderen Vorfällen mit dem Ziel, deren Auswirkungen zu minimieren
und insbesondere Schäden für die menschliche Gesundheit und die natürlichen
Lebensgrundlagen einzuschränken;
- 2.
die Durchführung der Maßnahmen, die für den Schutz der
menschlichen Gesundheit und der natürlichen Lebensgrundlagen vor den Folgen
schwerer Unfälle und sonstiger Vorfälle erforderlich sind;
- 3.
die Unterrichtung der Öffentlichkeit und der relevanten Stellen
oder Behörden im gebotenen Umfang;
- 4.
die Sicherstellung der Sanierung, Wiederherstellung und Säuberung
der natürlichen Lebensgrundlagen nach einem schweren Unfall.
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