215-4-1-I Bayerisches Katastrophenschutzgesetz (BayKSG) Vom 24. Juli 1996Fundstelle: GVBl 1996, S. 282
Bayerisches Katastrophenschutzgesetz (BayKSG) vom 24. Juli 1996 (GVBl. S. 282, BayRS 215-4-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juli 2009 (GVBl S. 392) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 3
Vorbereitende Maßnahmen
der Katastrophenschutzbehörden
(1) Die Kreisverwaltungsbehörden haben als Vorbereitungsmaßnahmen
insbesondere
- 1.
allgemeine Katastrophenschutzpläne und, soweit erforderlich,
insbesondere für Anlagen und Einrichtungen mit besonderem Gefahrenpotential
(Art. 8 Abs. 2) Alarm- und Einsatzpläne
zu erstellen und fortzuschreiben,
- 2.
die Katastropheneinsatzleitung zu regeln und dabei auf eine ausreichende
Aus- und Fortbildung zu achten,
- 3.
durch geeignete organisatorische Vorkehrungen die rasche Alarmierung
der an der Gefahrenabwehr Beteiligten sicherzustellen und die für die Einsatzleitung
notwendige Ausstattung vorzuhalten,
- 4.
in angemessenem Umfang Katastrophenschutzübungen unter Beteiligung
der zur Mitwirkung im Katastrophenschutz Verpflichteten durchzuführen.
(2) Die Regierungen und das Staatsministerium des Innern
haben, soweit erforderlich, Vorbereitungsmaßnahmen entsprechend Absatz 1 zu
treffen. |