215-4-1-I

Bayerisches Katastrophenschutzgesetz
(BayKSG)

Vom 24. Juli 1996

Fundstelle: GVBl 1996, S. 282

Bayerisches Katastrophenschutzgesetz (BayKSG) vom 24. Juli 1996 (GVBl. S. 282, BayRS 215-4-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juli 2009 (GVBl S. 392)

Ausgabe im Zusammenhang

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Art. 3

Vorbereitende Maßnahmen
der Katastrophenschutzbehörden

(1) Die Kreisverwaltungsbehörden haben als Vorbereitungsmaßnahmen insbesondere

1.
allgemeine Katastrophenschutzpläne und, soweit erforderlich, insbesondere für Anlagen und Einrichtungen mit besonderem Gefahrenpotential (Art. 8 Abs. 2) Alarm- und Einsatzpläne zu erstellen und fortzuschreiben,
2.
die Katastropheneinsatzleitung zu regeln und dabei auf eine ausreichende Aus- und Fortbildung zu achten,
3.
durch geeignete organisatorische Vorkehrungen die rasche Alarmierung der an der Gefahrenabwehr Beteiligten sicherzustellen und die für die Einsatzleitung notwendige Ausstattung vorzuhalten,
4.
in angemessenem Umfang Katastrophenschutzübungen unter Beteiligung der zur Mitwirkung im Katastrophenschutz Verpflichteten durchzuführen.

(2) Die Regierungen und das Staatsministerium des Innern haben, soweit erforderlich, Vorbereitungsmaßnahmen entsprechend Absatz 1 zu treffen.