215-4-1-I Bayerisches Katastrophenschutzgesetz (BayKSG) Vom 24. Juli 1996Fundstelle: GVBl 1996, S. 282
Bayerisches Katastrophenschutzgesetz (BayKSG) vom 24. Juli 1996 (GVBl. S. 282, BayRS 215-4-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juli 2009 (GVBl S. 392) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 1
Aufgabe
(1) Die Katastrophenschutzbehörden haben die Aufgabe,
Katastrophen abzuwehren und die dafür notwendigen Vorbereitungsmaßnahmen
zu treffen (Katastrophenschutz).
(2) Eine Katastrophe im Sinn dieses Gesetzes ist ein Geschehen,
bei dem Leben oder Gesundheit einer Vielzahl von Menschen oder die natürlichen
Lebensgrundlagen oder bedeutende Sachwerte in ungewöhnlichem Ausmaß gefährdet
oder geschädigt werden und die Gefahr nur abgewehrt oder die Störung nur
unterbunden und beseitigt werden kann, wenn unter Leitung der Katastrophenschutzbehörde
die im Katastrophenschutz mitwirkenden Behörden, Dienststellen, Organisationen
und die eingesetzten Kräfte zusammenwirken.
(3) Die für die im Katastrophenschutz mitwirkenden
Behörden, Dienststellen und Hilfsorganisationen sonst geltenden gesetzlichen
Bestimmungen bleiben unberührt, soweit dieses Gesetz keine entgegenstehenden
Regelungen enthält. |