792-1-L Bayerisches Jagdgesetz (BayJG)Fundstelle: BayRS V, S. 595
Bayerisches Jagdgesetzes - BayJG - (BayRS 792-1-L), zuletzt geändert durch § 7 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (GVBl S. 958) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 9
Staatsjagdreviere
(1) Staatsjagdreviere sind die Eigenjagdreviere des Freistaates
Bayern mit den angegliederten und ausschließlich der abgetrennten Grundflächen.
(2) 1 Der
Staat übt das Jagdrecht selbst oder durch Verpachtung aus, soweit nicht der
Bayerischen Staatsforsten das Jagdausübungsrecht gemäß Art. 4
Abs. 1 des Staatsforstengesetzes
zusteht. 2 Übt
der Staat das Jagdrecht selbst aus, findet Art.
7 Abs. 2
keine Anwendung.
(3) Inhaber eines gültigen Jagdscheins können
in den nichtverpachteten Staatsjagdrevieren neben dem Personal, durch das der Staat
die Jagd ausüben läßt, als Jagdgäste zur Jagdausübung zugelassen
werden; Jäger ohne ständige Jagdmöglichkeit auch durch Ausgabe befristeter
Jagderlaubnisscheine. |