792-1-L Bayerisches Jagdgesetz (BayJG)Fundstelle: BayRS V, S. 595
Bayerisches Jagdgesetzes - BayJG - (BayRS 792-1-L), zuletzt geändert durch § 7 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (GVBl S. 958) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 6
Befriedete Bezirke; Ruhen der Jagd
(1) Befriedete Bezirke (§
6
des Bundesjagdgesetzes
1)
) sind:
- 1.
Gebäude, die zum Aufenthalt von Menschen dienen,
und Gebäude, die mit solchen Gebäuden räumlich zusammenhängen,
- 2.
Hofräume und Hausgärten, die unmittelbar an eine Behausung
im Sinn der Nummer 1 anschließen und durch eine Umfriedung begrenzt sind,
- 3.
sonstige überbaute Flächen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans
und Flächen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile,
- 4.
Friedhöfe,
- 5.
Tiergärten.
(2) 1 Darüber
hinaus kann die Jagdbehörde für befriedet erklären:
- 1.
sonstige Flächen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans
mit Ausnahme der in § 9 Abs. 1 Nr. 18
des Bundesbaugesetzes
3)
genannten Flächen,
- 2.
Grundflächen, die gegen das Ein- oder Auswechseln von Wild - ausgenommen
Federwild, Wildkaninchen und Raubwild - und gegen unbefugten Zutritt von Menschen
dauernd abgeschlossen und deren Eingänge absperrbar sind.
2 Auf
Wildgehege (Art. 23 Abs. 1), die
jagdlichen Zwecken dienen, und auf Wintergatter (Art. 25) findet Satz 1 keine Anwendung.
(3) 1 In
befriedeten Bezirken kann die Jagdbehörde dem Eigentümer, dem Nutzungsberechtigten,
dem Revierinhaber oder deren Beauftragten bestimmte Jagdhandlungen unter Beschränkung
auf bestimmte Wildarten und auf eine bestimmte Zeit gestatten. 2 Eines Jagdscheins bedarf es nicht. 3 Jagdhandlungen
mit der Schußwaffe dürfen dem Eigentümer, dem Nutzungsberechtigten
oder einem Beauftragten nur gestattet werden, wenn diese im Besitz eines gültigen
Jagdscheins oder für den Gebrauch von Schußwaffen im Sinn des § 17
Abs. 1
Nr. 4
des Bundesjagdgesetzes
1)
ausreichend versichert sind. 4 Die
waffenrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt. 5 Das Aneignungsrecht hat derjenige, dem
oder dessen Beauftragten die Jagdhandlung gestattet wurde.
(4) 1 Mit
Zustimmung der Jagdbehörde kann der Eigentümer oder Nutznießer des
Eigenjagdreviers oder die Jagdgenossenschaft die Jagd ruhen lassen. 2 Die Zustimmung darf nur erteilt werden,
wenn dadurch die Verwirklichung der in Art.
1 Abs. 2
genannten Ziele nicht gefährdet wird. | 1) | BGBl. FN 792-1 | | 3) | BGBl. FN
213-1 |
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