792-1-L Bayerisches Jagdgesetz (BayJG)Fundstelle: BayRS V, S. 595
Bayerisches Jagdgesetzes - BayJG - (BayRS 792-1-L), zuletzt geändert durch § 7 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (GVBl S. 958) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 59
Enteignende Maßnahmen
(1) Hat eine Behörde auf Grund dieses Gesetzes eine
Maßnahme getroffen, die eine Enteignung darstellt oder einer solchen gleichkommt,
insbesondere weil sie eine wesentliche Nutzungsbeschränkung darstellt, so ist
dem Eigentümer oder dem sonstigen Berechtigten nach den Vorschriften des Bayerischen
Gesetzes über die entschädigungspflichtige Enteignung6)
Entschädigung in Geld zu leisten.
(2) 1 Der
Grundstückseigentümer kann verlangen, daß der Entschädigungspflichtige
das Grundstück übernimmt, soweit es ihm infolge der enteignenden Maßnahme
wirtschaftlich nicht mehr zumutbar ist, das Grundstück zu behalten oder es in
der bisherigen oder in einer anderen zulässigen Art zu nutzen. 2 Kommt eine Einigung über die Übernahme
des Grundstücks nicht zustande, kann der Eigentümer das Enteignungsverfahren
beantragen; im übrigen gelten die Vorschriften des Bayerischen Gesetzes über
die entschädigungspflichtige Enteignung sinngemäß. |