792-1-L Bayerisches Jagdgesetz (BayJG)Fundstelle: BayRS V, S. 595
Bayerisches Jagdgesetzes - BayJG - (BayRS 792-1-L), zuletzt geändert durch § 7 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (GVBl S. 958) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 5
Pachtpreisregelung und Entschädigung
bei Angliederung von Flächen
(1) Wird eine Grundfläche während der Laufzeit
eines Jagdpachtvertrags einem Jagdrevier angegliedert oder von diesem abgetrennt,
so erhöht oder ermäßigt sich der Pachtpreis entsprechend der Größe
der angegliederten oder abgetrennten Fläche, falls nicht die Beteiligten etwas
anderes vereinbaren.
(2) 1 Wird
eine Grundfläche einem Eigenjagdrevier angegliedert, so hat der Eigentümer
der Grundfläche gegen den Eigentümer oder Nutznießer des Eigenjagdreviers
einen Anspruch auf eine Entschädigung. 2 Diese
bemißt sich, wenn das Eigenjagdrevier verpachtet ist, nach Absatz 1. 3 Ist das Eigenjagdrevier
nicht verpachtet, so setzt, wenn sich die Beteiligten über die Höhe der
Entschädigung nicht einigen, die Jagdbehörde eine angemessene Entschädigung
fest. 4 Auf
das Rechtsverhältnis zwischen dem Eigentümer der Grundflächen und
dem Eigentümer oder Nutznießer des Eigenjagdreviers finden im übrigen
die Vorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuchs
2)
über die Pacht sinngemäß Anwendung, soweit nichts anderes vereinbart
ist. |