792-1-L

Bayerisches Jagdgesetz
(BayJG)

Fundstelle: BayRS V, S. 595

Bayerisches Jagdgesetzes - BayJG - (BayRS 792-1-L), zuletzt geändert durch § 7 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (GVBl S. 958)

Ausgabe im Zusammenhang

Zur Inhaltsübersicht

Art. 5

Pachtpreisregelung und Entschädigung
bei Angliederung von Flächen

(1) Wird eine Grundfläche während der Laufzeit eines Jagdpachtvertrags einem Jagdrevier angegliedert oder von diesem abgetrennt, so erhöht oder ermäßigt sich der Pachtpreis entsprechend der Größe der angegliederten oder abgetrennten Fläche, falls nicht die Beteiligten etwas anderes vereinbaren.

(2) 1 Wird eine Grundfläche einem Eigenjagdrevier angegliedert, so hat der Eigentümer der Grundfläche gegen den Eigentümer oder Nutznießer des Eigenjagdreviers einen Anspruch auf eine Entschädigung. 2 Diese bemißt sich, wenn das Eigenjagdrevier verpachtet ist, nach Absatz 1. 3 Ist das Eigenjagdrevier nicht verpachtet, so setzt, wenn sich die Beteiligten über die Höhe der Entschädigung nicht einigen, die Jagdbehörde eine angemessene Entschädigung fest. 4 Auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Eigentümer der Grundflächen und dem Eigentümer oder Nutznießer des Eigenjagdreviers finden im übrigen die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs 2) über die Pacht sinngemäß Anwendung, soweit nichts anderes vereinbart ist.

2)

BGBl. FN 400-2