792-1-L Bayerisches Jagdgesetz (BayJG)Fundstelle: BayRS V, S. 595
Bayerisches Jagdgesetzes - BayJG - (BayRS 792-1-L), zuletzt geändert durch § 7 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (GVBl S. 958) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 49
Jagdbehörden, Jagdberater
(1) 1 Der
Vollzug des Bundesjagdgesetzes1)
, dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen
ist grundsätzlich Aufgabe des Staates. 2 Er obliegt den Jagdbehörden. 3 Soweit wesentliche
Belange der Land- und Forstwirtschaft berührt sind, sind die Ämter für
Landwirtschaft und Forsten zu beteiligen. 4 Soweit
wesentliche Belange des Naturschutzes oder der Landschaftspflege berührt werden,
sind diejenigen Naturschutzbehörden zu beteiligen, die dem Zuständigkeitsbereich
der Jagdbehörde der vergleichbaren Verwaltungsstufe entsprechen.
(2) Jagdbehörden im Sinn dieses Gesetzes sind
- 1.
das Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten
als oberste Jagdbehörde,
- 2.
die Regierungen als höhere Jagdbehörden,
- 3.
die Kreisverwaltungsbehörden als untere Jagdbehörden.
(3) 1 Zur
laufenden sachverständigen Beratung der Jagdbehörden sind nach Anhörung
des Jagdbeirats (Art. 50) ehrenamtliche
Berater (Jagdberater) zu bestellen. 2 Die
Jagdberater und je ein Stellvertreter werden aus dem Kreis der Jagdscheininhaber
für fünf Jagdjahre widerruflich bestellt. 3 Die Zahl der Jagdberater soll je Behörde
zwei nicht überschreiten. 4 Ihre
Aufgabe und Stellung innerhalb der Jagdbehörde und die Aufwandsentschädigung
werden durch Rechtsverordnung geregelt, die vom Staatsministerium für Landwirtschaft
und Forsten zu erlassen ist. 5 In
der Regel sollen die Jagdberater kein wichtiges Amt in einer Organisation der im
Jagdbeirat vertretenen Interessengruppen bekleiden. |