792-1-L Bayerisches Jagdgesetz (BayJG)Fundstelle: BayRS V, S. 595
Bayerisches Jagdgesetzes - BayJG - (BayRS 792-1-L), zuletzt geändert durch § 7 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (GVBl S. 958) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 47a
Verfahren in Wild- und Jagdschadenssachen
(1) 1 Wild-
und Jagdschäden können im ordentlichen Rechtsweg erst geltend gemacht werden,
wenn das Vorverfahren nach § 35
des Bundesjagdgesetzes
stattgefunden hat. 2 Das
Vorverfahren führt die Gemeinde im eigenen Wirkungskreis durch; im Fall ihrer
Beteiligung die Rechtsaufsichtsbehörde. 3 Verspätet angemeldete Ansprüche
oder wegen Fehlens eines ersatzfähigen Wild- oder Jagdschadens offensichtlich
unbegründete Anträge sind zurückzuweisen. 4 Im Übrigen wird das Vorverfahren mit
der Niederschrift über die gütliche Einigung oder, wenn eine solche nicht
erreicht wird, mit dem Erlass des Vorbescheids abgeschlossen. 5 Gegen den Zurückweisungs- oder Vorbescheid
kann binnen einer Notfrist von vier Wochen nach Zustellung Klage vor den ordentlichen
Gerichten erhoben werden. 6 § 23
des Gerichtsverfassungsgesetzes
findet Anwendung.
(2) Das Staatsministerium für Landwirtschaft und
Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Einzelheiten der Anmeldung
(§ 34
des Bundesjagdgesetzes) und des Vorverfahrens zu regeln, einschließlich
der Kostentragung und der Zwangsvollstreckung aus der Niederschrift über die
gütliche Einigung oder aus dem Vorbescheid. |