792-1-L Bayerisches Jagdgesetz (BayJG)Fundstelle: BayRS V, S. 595
Bayerisches Jagdgesetzes - BayJG - (BayRS 792-1-L), zuletzt geändert durch § 7 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (GVBl S. 958) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 47
Ermächtigungen
Das Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
- 1.
im Rahmen des §
29
Abs. 4
des Bundesjagdgesetzes
1)
die Wildschadensersatzpflicht auf andere Wildarten auszudehnen,
- 2.
Bestimmungen über die Verpflichtung zur Leistung von Wildschadensersatz
in den Fällen des § 32
Abs. 2
Satz 1
des Bundesjagdgesetzes
zu erlassen, soweit sie zur Vermeidung unzumutbarer Wildschäden in der Land-
und Forstwirtschaft unerläßlich sind, sowie darüber zu erlassen,
welche Schutzvorrichtungen als üblich anzusehen sind (§ 32
Abs. 2
Satz 2
des Bundesjagdgesetzes),
- 3.
Vorschriften über die Erhebung von Daten über die Wildschadenssituation
(Art, Ausmaß und regionale Verteilung der Wildschäden) und über geleistete
Wildschadensbeträge zu erlassen.
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