792-1-L Bayerisches Jagdgesetz (BayJG)Fundstelle: BayRS V, S. 595
Bayerisches Jagdgesetzes - BayJG - (BayRS 792-1-L), zuletzt geändert durch § 7 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (GVBl S. 958) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 40
Inhalt des Jagdschutzes; Pflicht
zur Ausübung
des Jagdschutzes
(1) Der Jagdschutz umfaßt auch den Schutz des Wildes
vor Beeinträchtigungen durch dem Jagdrecht nicht unterliegende Tierarten, soweit
diese keinem besonderen Schutz nach Naturschutzrecht unterstellt sind, sowie vor
aufsichtslosen Hunden und Katzen.
(2) Der Revierinhaber (Art. 7 Abs. 1 Satz 2) ist verpflichtet, den Jagdschutz (§ 23
des Bundesjagdgesetzes
1)
und Absatz 1) in seinem Jagdrevier auszuüben. |