792-1-L Bayerisches Jagdgesetz (BayJG)Fundstelle: BayRS V, S. 595
Bayerisches Jagdgesetzes - BayJG - (BayRS 792-1-L), zuletzt geändert durch § 7 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (GVBl S. 958) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 4
Gestaltung der Jagdreviere
(1) 1 Jagdreviere
sind durch Abtrennung, Angliederung oder Austausch von Grundflächen abzurunden,
wenn Jagdpflege und Jagdausübung dies erfordern. 2 Bei der Abrundung soll die Gesamtgröße
der Jagdreviere möglichst wenig verändert werden; Möglichkeiten eines
Flächenausgleichs sind auszuschöpfen. 3 Durch Abrundung darf ein Jagdrevier seine
gesetzliche Mindestgröße (Art.
8 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1) nicht
verlieren.
(2) 1 Die
Abrundung kann durch Vereinbarung der Beteiligten (Jagdgenossenschaft, Eigentümer
oder Nutznießer eines Eigenjagdreviers) oder von Amts wegen vorgenommen werden.
2 Die
Vereinbarung bedarf der Schriftform und der Zustimmung der Jagdbehörde.
(3) 1 Ist
die Ausübung des Jagdrechts auf einer anzugliedernden oder abzutrennenden Grundfläche
verpachtet, so darf während der Pachtdauer eine Abrundungsmaßnahme nur
mit Zustimmung der Parteien des Jagdpachtvertrags durchgeführt werden. 2 Wird der Abrundung
nicht zugestimmt, so wird diese erst mit der Beendigung des Jagdpachtverhältnisses
der nichtzustimmenden Vertragspartei, bei mehreren nichtzustimmenden Vertragsparteien
mit Beendigung des am längsten laufenden Jagdpachtvertrags der nichtzustimmenden
Vertragsparteien wirksam. 3 Der
Zustimmung bedarf es insoweit nicht, als Jagdpachtverträge vor ihrem Ablauf
verlängert oder neu abgeschlossen werden und im Zeitpunkt der Verlängerung
oder des Neuabschlusses ein Abrundungsverfahren bereits anhängig ist. |