792-1-L Bayerisches Jagdgesetz (BayJG)Fundstelle: BayRS V, S. 595
Bayerisches Jagdgesetzes - BayJG - (BayRS 792-1-L), zuletzt geändert durch § 7 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (GVBl S. 958) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 39
Verwendung von Jagdhunden
(1) 1 Bei
jeder Such-, Drück-, Riegel- und Treibjagd sowie bei jeder Jagdart auf Wasserwild
sind brauchbare Jagdhunde in genügender Zahl zu verwenden. 2 Auch der bei einer anderen Jagdart zur
Nachsuche verwendete Hund muß brauchbar sein.
(2) Die Jagdbehörde kann dem Revierinhaber die Verpflichtung
zur Haltung eines zur Nachsuche brauchbaren Jagdhunds auferlegen.
(3) Das Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Feststellung
der Brauchbarkeit von Jagdhunden zu erlassen und hierbei Prüfungen vorzuschreiben
sowie ihre Durchführung und die Prüfungszulassung zu regeln; mit der Durchführung
von Brauchbarkeitsprüfungen und der Feststellung der Brauchbarkeit von Jagdhunden
können die anerkannten Vereinigungen der Jäger (Art. 51) betraut werden. |