792-1-L Bayerisches Jagdgesetz (BayJG)Fundstelle: BayRS V, S. 595
Bayerisches Jagdgesetzes - BayJG - (BayRS 792-1-L), zuletzt geändert durch § 7 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (GVBl S. 958) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 29a
Jagd mit Fallen
(1) 1 Die
verwendeten Fallen müssen ihrer Bauart nach Mindestanforderungen erfüllen,
die ein sofortiges Töten oder einen unversehrten Lebendfang gewährleisten.
2 Fangeisen
dürfen nur verwendet werden, wenn zusätzlich
- 1.
ihre Betriebssicherheit regelmäßig überprüft
wird und
- 2.
sie dauerhaft so gekennzeichnet sind, daß ihr Besitzer feststellbar
ist.
(2) 1 Fangeisen
dürfen nur in geschlossenen Räumen, Fangbunkern oder Fanggärten, in
denen die Schlagfalle nach oben verblendet ist, so aufgestellt werden, daß
von ihnen keine Gefährdung von Menschen, geschützten Tieren und Haustieren
ausgeht. 2
Art. 42 Abs. 1 Nr. 2
bleibt unberührt.
(3) Die Verwendung von Schlagfallen ist der Jagdbehörde
anzuzeigen.
(4) 1 Das
Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, im Einvernehmen
mit dem Staatsministerium für Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz
und dem Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen das Nähere
durch Rechtsverordnung zu regeln. 2 Mit
der Durchführung der Lehrgänge (Art.
28 Abs. 1 Satz 4), der Überprüfung der Fangeisen auf ihre Betriebssicherheit,
ihrer Kennzeichnung und Registrierung (Absatz 1 Satz 2 Nrn. 1 und 2) kann der Landesjagdverband
Bayern e. V. betraut werden; in diesem Fall hat der Landesjagdverband Bayern e. V.
oder dessen zuständige Kreisgruppe der Jagdbehörde auf Verlangen die Ergebnisse
der Funktionsprüfung sowie die Namen und Anschriften der Besitzer der gekennzeichneten
Fangeisen mitzuteilen. |