792-1-L Bayerisches Jagdgesetz (BayJG)Fundstelle: BayRS V, S. 595
Bayerisches Jagdgesetzes - BayJG - (BayRS 792-1-L), zuletzt geändert durch § 7 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (GVBl S. 958) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 29
Sachliche Gebote und Verbote
(1) Auf krankgeschossenes Wild ist zeitgerecht und fachgemäß
nachzusuchen.
(2) Verboten ist - in Ergänzung zu § 19
des Bundesjagdgesetzes
1)
-
- 1.
Wild, insbesondere zur Abrichtung und Prüfung von
Jagdhunden, absichtlich krankzuschießen,
- 2.
die Jagd auf Wild mit Fanggeräten oder Fangvorrichtungen auszuüben;
dies gilt vorbehaltlich des Art. 29a
nicht für die Jagd auf Raubwild und Wildkaninchen,
- 3.
die Jagd auf sonstiges Haarwild, mit Ausnahme von Schwarzwild und Raubwild,
zur Nachtzeit (§ 19
Abs. 1
Nr. 4
des Bundesjagdgesetzes) auszuüben,
- 4.
die Jagd auf Schalenwild, mit Ausnahme von Schwarzwild, als Treibjagd
auszuüben,
- 5.
das Wild durch Lappen oder sonstige Mittel zu hindern, aus seinen oder
in seine Tageseinstände zu wechseln,
- 6.
auf Wild, das durch Überflutungen, Lawinen oder sonstige Naturkatastrophen
in Not geraten oder zum Verlassen der Einstände gezwungen worden ist, die Jagd
auszuüben; dies gilt nicht, soweit die Not des Wildes nur durch Erlegung beendet
werden kann,
- 7.
die Jagd unter Verwendung von Betäubungs- oder Lähmungsmitteln,
Sprengstoffen, Gasen oder von Schußwaffen mit Schalldämpfern auszuüben,
- 8.
Wild aus Luftfahrzeugen, Kraftfahrzeugen oder maschinengetriebenen Wasserfahrzeugen
zu beschießen; das Verbot umfasst nicht das Beschießen von Wild aus Kraftfahrzeugen
durch Körperbehinderte mit Erlaubnis der Jagdbehörde.
(3) Die Jagdbehörde kann Ausnahmen zulassen
- 1.
in besonderen Einzelfällen, insbesondere zur Durchführung
von Hegemaßnahmen oder zu wissenschaftlichen Zwecken, von dem Verbot des Absatzes
2 Nr. 2, soweit es sich nicht um die Verwendung von Schlagfallen (Art. 29a) handelt,
- 2.
in begründeten Einzelfällen von den Verboten der Verwendung
von Betäubungs- oder Lähmungsmitteln oder von Schusswaffen mit Schalldämpfern
(Abs. 2 Nr. 7),
- 3.
von dem Verbot des § 19
Abs. 1
Nr. 4
des Bundesjagdgesetzes
für die Nachtjagd auf Rotwild, soweit es die Landeskultur erfordert.
(4) Das Verbot des §
19
Abs. 1
Nr. 10
des Bundesjagdgesetzes
gilt nicht für Kirrungen.
(5) 1 Das
Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung die Verbote des § 19
Abs. 1
des Bundesjagdgesetzes
1)
, mit Ausnahme der Nummer 16, zu erweitern oder aus besonderen Gründen,
insbesondere aus Gründen der Wildseuchenbekämpfung und Landeskultur, zur
Beseitigung kranken oder kümmernden Wildes, zur Vermeidung von übermäßigen
Wildschäden, zu wissenschaftlichen Zwecken, Lehr- und Forschungszwecken oder
bei Störung des biologischen Gleichgewichts einzuschränken; soweit Federwild
betroffen ist, ist die Einschränkung nur aus den in Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie
79/409/EWG genannten Gründen und nach den in Art. 9 Abs. 2 dieser Richtlinie
genannten Maßgaben zulässig. 2 Unter
den gleichen Voraussetzungen kann die Jagdbehörde die Verbote auch durch Einzelanordnung
einschränken. 3 Die
tierseuchenrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt. |