792-1-L

Bayerisches Jagdgesetz
(BayJG)

Fundstelle: BayRS V, S. 595

Bayerisches Jagdgesetzes - BayJG - (BayRS 792-1-L), zuletzt geändert durch § 7 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (GVBl S. 958)

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Art. 23

Wildgehege

(1) Wildgehege sind vollständig eingefriedete Grundflächen, auf denen überwiegend sonst wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen, dauernd oder vorübergehend gehalten oder zu Jagdzwecken gehegt werden.

(2) 1 Die Errichtung, die Erweiterung und der Betrieb von Wildgehegen, in denen Wild zu Jagdzwecken gehegt wird, sind genehmigungspflichtig; für sonstige Wildgehege gilt dies ab einer Mindestgröße von 10 ha. 2 Die Genehmigung erteilt die Jagdbehörde. 3 Diese entscheidet insoweit auch als untere Naturschutzbehörde über die Voraussetzungen des Art. 20a des Bayerischen Naturschutzgesetzes 4) . 4 Die Genehmigung wird durch eine nach anderen Vorschriften zugleich erforderliche behördliche Gestattung ersetzt; ist die zuständige Behörde nicht zugleich Jagdbehörde und Naturschutzbehörde, so entscheidet sie im Einvernehmen mit diesen Behörden.

(3) 1 Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

1.
durch das Wildgehege der Lebensraum der Wildarten außerhalb desselben nicht in unangemessener Weise eingeschränkt wird,
2.
die Jagdausübung nicht wesentlich beeinträchtigt wird und
3.
das Wildgehege so gesichert ist, daß die Tiere nicht entweichen können.

2 Die Errichtung von Wildgehegen, in denen Wild zu Jagdzwecken gehegt wird, darf außerdem nur genehmigt werden, wenn diese zusammenhängend mindestens die Größe eines Eigenjagdreviers haben und ihre Flächen im Eigentum einer Person oder einer Personengemeinschaft stehen.

(4) 1 Die Genehmigung ist für bestimmte Tierarten zu erteilen. 2 Sie kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. 3 Die Jagdbehörde kann auch nachträglich Auflagen anordnen. 4 Sie kann insbesondere die Höchstzahlen der zu haltenden Tiere bestimmen. 5 Das Beseitigungsverfahren richtet sich nach Art. 76 Sätze 1 und 3 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) 5) .

(5) 1 Wildgehege, die bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits bestehen, sind innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der Jagdbehörde anzuzeigen. 2 Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn das Wildgehege nach anderen gesetzlichen Bestimmungen genehmigt worden ist oder die Jagdbehörde nicht binnen drei Monaten nach Eingang der Anzeige die Genehmigung versagt; mit der Versagung der Genehmigung kann die Beseitigung des Wildgeheges nach Art. 76 Sätze 1 und 3 BayBO angeordnet werden. 3 Soweit diese Maßnahmen enteignend wirken, ist den Betroffenen Entschädigung nach den Vorschriften des Bayerischen Gesetzes über die entschädigungspflichtige Enteignung6) zu gewähren. 4 Entschädigungspflichtig ist der Freistaat Bayern. 5 Zuständig für die Festsetzung der Entschädigung ist die Kreisverwaltungsbehörde.

(6) 1 Das Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Registrierung und die Regulierung der Tierbestände in Wildgehegen sowie über die Gestaltung der Gehegeanlagen zu erlassen. 2 Die Rechtsverordnung ergeht im Einvernehmen mit den Staatsministerien für Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz und für Landesentwicklung und Umweltfragen, soweit sie die Gestaltung der Gehegeanlagen betrifft.

4)

BayRS 791-1-U

5)

BayRS 2132-1-I

6)

BayRS 2141-1-I