792-1-L Bayerisches Jagdgesetz (BayJG)Fundstelle: BayRS V, S. 595
Bayerisches Jagdgesetzes - BayJG - (BayRS 792-1-L), zuletzt geändert durch § 7 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (GVBl S. 958) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 23
Wildgehege
(1) Wildgehege sind vollständig eingefriedete Grundflächen,
auf denen überwiegend sonst wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen,
dauernd oder vorübergehend gehalten oder zu Jagdzwecken gehegt werden.
(2) 1 Die
Errichtung, die Erweiterung und der Betrieb von Wildgehegen, in denen Wild zu Jagdzwecken
gehegt wird, sind genehmigungspflichtig; für sonstige Wildgehege gilt dies ab
einer Mindestgröße von 10 ha. 2 Die
Genehmigung erteilt die Jagdbehörde. 3 Diese
entscheidet insoweit auch als untere Naturschutzbehörde über die Voraussetzungen
des Art. 20a
des Bayerischen Naturschutzgesetzes
4)
. 4 Die
Genehmigung wird durch eine nach anderen Vorschriften zugleich erforderliche behördliche
Gestattung ersetzt; ist die zuständige Behörde nicht zugleich Jagdbehörde
und Naturschutzbehörde, so entscheidet sie im Einvernehmen mit diesen Behörden.
(3) 1 Die
Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn
- 1.
durch das Wildgehege der Lebensraum der Wildarten außerhalb
desselben nicht in unangemessener Weise eingeschränkt wird,
- 2.
die Jagdausübung nicht wesentlich beeinträchtigt wird und
- 3.
das Wildgehege so gesichert ist, daß die Tiere nicht entweichen
können.
2 Die
Errichtung von Wildgehegen, in denen Wild zu Jagdzwecken gehegt wird, darf außerdem
nur genehmigt werden, wenn diese zusammenhängend mindestens die Größe
eines Eigenjagdreviers haben und ihre Flächen im Eigentum einer Person oder
einer Personengemeinschaft stehen.
(4) 1 Die
Genehmigung ist für bestimmte Tierarten zu erteilen. 2 Sie kann mit Nebenbestimmungen versehen
werden. 3 Die
Jagdbehörde kann auch nachträglich Auflagen anordnen. 4 Sie kann insbesondere die Höchstzahlen
der zu haltenden Tiere bestimmen. 5 Das
Beseitigungsverfahren richtet sich nach Art.
76
Sätze 1 und 3 der Bayerischen Bauordnung (BayBO)
5)
.
(5) 1 Wildgehege,
die bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits bestehen, sind innerhalb von drei Monaten
nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der Jagdbehörde anzuzeigen. 2 Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn
das Wildgehege nach anderen gesetzlichen Bestimmungen genehmigt worden ist oder die
Jagdbehörde nicht binnen drei Monaten nach Eingang der Anzeige die Genehmigung
versagt; mit der Versagung der Genehmigung kann die Beseitigung des Wildgeheges nach
Art. 76
Sätze 1 und 3 BayBO
angeordnet werden. 3 Soweit
diese Maßnahmen enteignend wirken, ist den Betroffenen Entschädigung nach
den Vorschriften des Bayerischen Gesetzes über die entschädigungspflichtige
Enteignung6)
zu gewähren. 4 Entschädigungspflichtig
ist der Freistaat Bayern. 5 Zuständig
für die Festsetzung der Entschädigung ist die Kreisverwaltungsbehörde.
(6) 1 Das
Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung Vorschriften über die Registrierung und die Regulierung der
Tierbestände in Wildgehegen sowie über die Gestaltung der Gehegeanlagen
zu erlassen. 2 Die
Rechtsverordnung ergeht im Einvernehmen mit den Staatsministerien für Gesundheit,
Ernährung und Verbraucherschutz und für Landesentwicklung und Umweltfragen,
soweit sie die Gestaltung der Gehegeanlagen betrifft. | 4) | BayRS 791-1-U | | 5) | BayRS 2132-1-I | | 6) | BayRS 2141-1-I |
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