792-1-L Bayerisches Jagdgesetz (BayJG)Fundstelle: BayRS V, S. 595
Bayerisches Jagdgesetzes - BayJG - (BayRS 792-1-L), zuletzt geändert durch § 7 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (GVBl S. 958) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 22a
Schutz kranken und verletzten Wildes
Das Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Rahmen des § 36
Abs. 2
Nr. 2
und
Abs. 3
des Bundesjagdgesetzes
1)
Vorschriften über das Aufnehmen, die Pflege und die Aufzucht verletzten oder
kranken Wildes und dessen Verbleib zu erlassen; diese Vorschriften können sich
auch auf Eier oder sonstige Entwicklungsformen solchen Wildes erstrecken. |