792-1-L

Bayerisches Jagdgesetz
(BayJG)

Fundstelle: BayRS V, S. 595

Bayerisches Jagdgesetzes - BayJG - (BayRS 792-1-L), zuletzt geändert durch § 7 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (GVBl S. 958)

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Art. 22

Schutz der Nist-, Brut- und Zufluchtstätten des Wildes

(1) 1 Der Revierinhaber ist befugt, mit Genehmigung der Jagdbehörde Bild- und Schrifttafeln anzubringen, die auf die nach § 19a Satz 1 des Bundesjagdgesetzes 1) geschützten Zuflucht-, Nist-, Brut- und Wohnstätten des Wildes sowie auf die Folgen eines Verstoßes gegen diese Vorschrift (§ 39 Abs. 1 Nr. 5 des Bundesjagdgesetzes) hinweisen. 2 Durch die Hinweistafeln darf das Landschaftsbild nicht verunstaltet werden.

(2) 1 Das Verbot des § 19a Satz 1 des Bundesjagdgesetzes steht einer ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung sowie der rechtmäßigen Ausübung der Jagd und Fischerei nicht entgegen. 2 Von dem Verbot kann ferner in Einzelfällen zu wissenschaftlichen Zwecken, Lehr- und Forschungszwecken Befreiung erteilt werden.

(3) 1 Verboten ist, die Nester und Gelege des Federwildes zu beschädigen, wegzunehmen oder zu zerstören. 2 Art. 33 Abs. 5 Nr. 1 bleibt unberührt.

1)

BGBl. FN 792-1