792-1-L Bayerisches Jagdgesetz (BayJG)Fundstelle: BayRS V, S. 595
Bayerisches Jagdgesetzes - BayJG - (BayRS 792-1-L), zuletzt geändert durch § 7 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (GVBl S. 958) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 22
Schutz der Nist-, Brut- und Zufluchtstätten
des Wildes
(1) 1 Der
Revierinhaber ist befugt, mit Genehmigung der Jagdbehörde Bild- und Schrifttafeln
anzubringen, die auf die nach § 19a
Satz 1
des Bundesjagdgesetzes
1)
geschützten Zuflucht-, Nist-, Brut- und Wohnstätten des Wildes sowie auf
die Folgen eines Verstoßes gegen diese Vorschrift (§ 39
Abs. 1
Nr. 5
des Bundesjagdgesetzes) hinweisen. 2 Durch
die Hinweistafeln darf das Landschaftsbild nicht verunstaltet werden.
(2) 1 Das
Verbot des § 19a
Satz 1
des Bundesjagdgesetzes
steht einer ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung
sowie der rechtmäßigen Ausübung der Jagd und Fischerei nicht entgegen.
2 Von
dem Verbot kann ferner in Einzelfällen zu wissenschaftlichen Zwecken, Lehr-
und Forschungszwecken Befreiung erteilt werden.
(3) 1 Verboten
ist, die Nester und Gelege des Federwildes zu beschädigen, wegzunehmen oder
zu zerstören. 2 Art. 33 Abs. 5 Nr. 1
bleibt unberührt. |