792-1-L Bayerisches Jagdgesetz (BayJG)Fundstelle: BayRS V, S. 595
Bayerisches Jagdgesetzes - BayJG - (BayRS 792-1-L), zuletzt geändert durch § 7 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (GVBl S. 958) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 2
Staatliche Aufsicht und Förderung
(1) Der Staat ordnet und beaufsichtigt das gesamte Jagdwesen
und schützt die Jagd als Kulturgut.
(2) 1 Das
Jagdwesen wird aus dem Aufkommen der Jagdabgabe (Art. 26
und 27) gefördert. 2 Die Förderung nach anderen Vorschriften
und Programmen bleibt unberührt. |