792-1-L

Bayerisches Jagdgesetz
(BayJG)

Fundstelle: BayRS V, S. 595

Bayerisches Jagdgesetzes - BayJG - (BayRS 792-1-L), zuletzt geändert durch § 7 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (GVBl S. 958)

Ausgabe im Zusammenhang

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Art. 2

Staatliche Aufsicht und Förderung

(1) Der Staat ordnet und beaufsichtigt das gesamte Jagdwesen und schützt die Jagd als Kulturgut.

(2) 1 Das Jagdwesen wird aus dem Aufkommen der Jagdabgabe (Art. 26 und 27) gefördert. 2 Die Förderung nach anderen Vorschriften und Programmen bleibt unberührt.