792-1-L Bayerisches Jagdgesetz (BayJG)Fundstelle: BayRS V, S. 595
Bayerisches Jagdgesetzes - BayJG - (BayRS 792-1-L), zuletzt geändert durch § 7 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (GVBl S. 958) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 19
Erlöschen des Jagdpachtvertrags
Ist die Gültigkeitsdauer eines Jagdscheins abgelaufen,
so erlischt der Jagdpachtvertrag oder Jagderlaubnisvertrag im Fall des § 13
Satz 2
des Bundesjagdgesetzes
1)
nur dann, wenn der Jagdpächter oder Inhaber der entgeltlichen Dauerjagderlaubnis
innerhalb einer von der Jagdbehörde gesetzten angemessenen Frist einen Jahresjagdschein
nicht beantragt oder sonstige Voraussetzungen dafür nicht erfüllt. |