792-1-L Bayerisches Jagdgesetz (BayJG)Fundstelle: BayRS V, S. 595
Bayerisches Jagdgesetzes - BayJG - (BayRS 792-1-L), zuletzt geändert durch § 7 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (GVBl S. 958) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 1
Gesetzeszweck
(1) 1 Die
freilebende Tierwelt ist wesentlicher Bestandteil der heimischen Natur. 2 Sie ist als Teil des natürlichen Wirkungsgefüges
in ihrer Vielfalt zu bewahren.
(2) Dieses Gesetz soll neben dem
Bundesjagdgesetz
1)
dazu dienen:
- 1.
einen artenreichen und gesunden Wildbestand in einem ausgewogenen
Verhältnis zu seinen natürlichen Lebensgrundlagen zu erhalten,
- 2.
die natürlichen Lebensgrundlagen des Wildes zu sichern und zu verbessern,
- 3.
Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land-, forst-
und fischereiwirtschaftlichen Nutzung durch das Wild möglichst zu vermeiden,
insbesondere soll die Bejagung die natürliche Verjüngung der standortgemäßen
Baumarten im Wesentlichen ohne Schutzmaßnahmen ermöglichen,
- 4.
die jagdlichen Interessen mit den sonstigen öffentlichen Belangen,
insbesondere mit den Belangen der Landeskultur, des Naturschutzes und der Landschaftspflege
auszugleichen.
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