2129-1-1-UG

Bayerisches Immissionsschutzgesetz*)
(BayImSchG)

*) Dieses Gesetz dient auch der weiteren Umsetzung der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei Unfällen mit gefährlichen Stoffen (ABl EG 1997 Nr. L 10 S. 13).

Fundstelle: BayRS III, S. 472

Bayerisches Immissionsschutzgesetz - BayImSchG - (BayRS 2129-1-1-UG), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 466)

Ausgabe im Zusammenhang

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Art. 9

Finanzhilfen

1 Zur Erfüllung von Verpflichtungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz1) können den Betreibern bestehender Anlagen Zuwendungen gewährt werden. 2 Die Zuwendungen werden nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere des Art. 23 der Bayerischen Haushaltsordnung 7) und nach Maßgabe der im Haushalt ausgewiesenen Mittel gewährt.

1)

BGBl. FN 2129-8

7)

BayRS 630-1-F