2129-1-1-UG Bayerisches Immissionsschutzgesetz*) |
| *) | Dieses Gesetz dient auch der weiteren Umsetzung der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei Unfällen mit gefährlichen Stoffen (ABl EG 1997 Nr. L 10 S. 13). |
Fundstelle: BayRS III, S. 472
Bayerisches Immissionsschutzgesetz - BayImSchG - (BayRS 2129-1-1-UG), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 466)
Ausgabe im Zusammenhang1 Zur Erfüllung von Verpflichtungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz1) können den Betreibern bestehender Anlagen Zuwendungen gewährt werden. 2 Die Zuwendungen werden nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere des Art. 23 der Bayerischen Haushaltsordnung 7) und nach Maßgabe der im Haushalt ausgewiesenen Mittel gewährt.
| 1) | BGBl. FN 2129-8 |
| 7) | BayRS 630-1-F |