2129-1-1-UG

Bayerisches Immissionsschutzgesetz*)
(BayImSchG)

*) Dieses Gesetz dient auch der weiteren Umsetzung der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei Unfällen mit gefährlichen Stoffen (ABl EG 1997 Nr. L 10 S. 13).

Fundstelle: BayRS III, S. 472

Bayerisches Immissionsschutzgesetz - BayImSchG - (BayRS 2129-1-1-UG), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 466)

Ausgabe im Zusammenhang

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Art. 8a

Lärmkarten und Lärmaktionspläne

(1) Nach Landesrecht zuständige Behörde im Sinn von § 47e Abs. 1 BImSchG für die Ausarbeitung von Lärmkarten nach § 47c BImSchG ist das Landesamt für Umwelt.

(2) 1 Nach Landesrecht zuständige Behörde im Sinn von § 47e Abs. 1 BImSchG für die Aufstellung von Lärmaktionsplänen nach § 47d BImSchG für Bundesautobahnen, Großflughäfen und Haupteisenbahnstrecken ist die Regierung. 2 Benachbarte Lärmaktionspläne sind aufeinander abzustimmen. 3 Lärmaktionspläne bedürfen, soweit nicht die Regierung für die Aufstellung zuständig ist, des Einvernehmens der Regierung und, soweit diese Lärmaktionspläne Maßnahmen mit Einfluss auf den Eisenbahnverkehr vorsehen, des Einvernehmens des Staatsministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie. 4 Lärmaktionspläne der Regierung bedürfen des Einvernehmens der betroffenen Gemeinden.

(3) Die Umsetzung der vorgesehenen Maßnahmen richtet sich nach den hierfür verfügbaren Haushaltsmitteln und nach Maßgabe der festgestellten Prioritäten.

(4) 1 Die zuständigen Behörden können Daten erheben, verarbeiten und nutzen sowie Auskünfte und Aufzeichnungen verlangen. 2 Die Weitergabe von Daten an Dritte zum Zweck der Ausarbeitung von Lärmkarten und Lärmaktionsplänen ist zulässig.