2129-1-1-UG Bayerisches Immissionsschutzgesetz*) |
| *) | Dieses Gesetz dient auch der weiteren Umsetzung der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei Unfällen mit gefährlichen Stoffen (ABl EG 1997 Nr. L 10 S. 13). |
Fundstelle: BayRS III, S. 472
Bayerisches Immissionsschutzgesetz - BayImSchG - (BayRS 2129-1-1-UG), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 466)
Ausgabe im Zusammenhang(1) Die Kreisverwaltungsbehörde trifft die Anordnungen nach §§ 24, 25 BImSchG und ist die zuständige Behörde für sonstige Amtshandlungen im Sinn von Art. 1 Abs. 2 .
(2) Abweichend von Absatz 1 ist für Anlagen, die der Aufsicht der Bergbehörde unterliegen, das Bergamt zuständig.
(3) Abweichend von Absatz 1 ist die Gemeinde zuständige Behörde für die Zulassung von Ausnahmen von den Regelungen der Betriebszeiten für Rasenmäher, soweit das Bundesrecht dazu befugt.