2129-1-1-UG

Bayerisches Immissionsschutzgesetz*)
(BayImSchG)

*) Dieses Gesetz dient auch der weiteren Umsetzung der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei Unfällen mit gefährlichen Stoffen (ABl EG 1997 Nr. L 10 S. 13).

Fundstelle: BayRS III, S. 472

Bayerisches Immissionsschutzgesetz - BayImSchG - (BayRS 2129-1-1-UG), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 466)

Ausgabe im Zusammenhang

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Art. 2

Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen

(1) Die Kreisverwaltungsbehörde trifft die Anordnungen nach §§ 24, 25 BImSchG und ist die zuständige Behörde für sonstige Amtshandlungen im Sinn von Art. 1 Abs. 2 .

(2) Abweichend von Absatz 1 ist für Anlagen, die der Aufsicht der Bergbehörde unterliegen, das Bergamt zuständig.

(3) Abweichend von Absatz 1 ist die Gemeinde zuständige Behörde für die Zulassung von Ausnahmen von den Regelungen der Betriebszeiten für Rasenmäher, soweit das Bundesrecht dazu befugt.