2129-1-1-UG

Bayerisches Immissionsschutzgesetz*)
(BayImSchG)

*) Dieses Gesetz dient auch der weiteren Umsetzung der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei Unfällen mit gefährlichen Stoffen (ABl EG 1997 Nr. L 10 S. 13).

Fundstelle: BayRS III, S. 472

Bayerisches Immissionsschutzgesetz - BayImSchG - (BayRS 2129-1-1-UG), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 466)

Ausgabe im Zusammenhang

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Art. 19

Aufsicht und Oberste Landesbehörde, Auffangzuständigkeit

(1) 1 Das Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz hat die oberste Aufsicht über den Vollzug dieses Gesetzes, des BImSchG sowie der auf diese Gesetze gestützten Rechtsvorschriften; es ist Oberste Landesbehörde im Sinn dieser Rechtsvorschriften. 2 Es leistet die erforderlichen Beiträge zur Erfüllung der Unterrichtungspflichten, die die Europäische Gemeinschaft den Mitgliedstaaten auferlegt.

(2) Für Aufgaben und Befugnisse nach diesem Gesetz, nach dem BImSchG sowie nach den auf diese Gesetze gestützten Verordnungen, die keiner anderen Behörde zugewiesen sind, ist die Regierung zuständige Behörde.