2129-1-1-UG Bayerisches Immissionsschutzgesetz*) |
| *) | Dieses Gesetz dient auch der weiteren Umsetzung der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei Unfällen mit gefährlichen Stoffen (ABl EG 1997 Nr. L 10 S. 13). |
Fundstelle: BayRS III, S. 472
Bayerisches Immissionsschutzgesetz - BayImSchG - (BayRS 2129-1-1-UG), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 466)
Ausgabe im ZusammenhangDas Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz wird ermächtigt, zur Verhinderung von Störfällen und zur Begrenzung ihrer Auswirkungen durch den Umgang mit gefährlichen Stoffen in Anlagen, die Betriebsbereich oder Teil eines Betriebsbereichs sind und nicht gewerblichen Zwecken dienen oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, durch Rechtsverordnung die Regelungen des Art. 16 in einem § 23 Abs. 1 BImSchG entsprechenden Ausmaß zu ergänzen und zu ändern.