2129-1-1-UG

Bayerisches Immissionsschutzgesetz*)
(BayImSchG)

*) Dieses Gesetz dient auch der weiteren Umsetzung der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei Unfällen mit gefährlichen Stoffen (ABl EG 1997 Nr. L 10 S. 13).

Fundstelle: BayRS III, S. 472

Bayerisches Immissionsschutzgesetz - BayImSchG - (BayRS 2129-1-1-UG), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 466)

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Art. 1

Genehmigungsbedürftige Anlagen

(1) Zuständige Behörde nach §§ 4 bis 21 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) (Genehmigungsbehörde) ist

a)
-
für Anlagen der öffentlichen Versorgung zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas durch den Einsatz von Brennstoffen in einer Verbrennungseinrichtung, ausgenommen Anlagen zum Einsatz von Biogas und von naturbelassenem Holz mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 10 MW, sowie für Elektroumspannanlagen der öffentlichen Versorgung mit einer Oberspannung von 220 Kilovolt oder mehr einschließlich der Schaltfelder,
-
für Anlagen der öffentlichen Entsorgung zur thermischen Behandlung von Abfällen zur Beseitigung und Anlagen der öffentlichen Entsorgung zur Lagerung oder Behandlung gefährlicher Abfälle zur Beseitigung sowie
-
für Tierkörperbeseitigungsanstalten und Sammelstellen,

die Regierung,

b)
für Anlagen, die der Aufsicht der Bergbehörde unterliegen, das Bergamt,
c)
für die übrigen Anlagen die Kreisverwaltungsbehörde.

(2) 1 Die Genehmigungsbehörde ist zuständig für sonstige Amtshandlungen, die im Bundes-Immissionsschutzgesetz und in den auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen vorgesehen sind, insbesondere für die Anordnung von Ermittlungen und Prüfungen, die Bestellung von Betriebsbeauftragten, die Entgegennahme von Anzeigen und die Zulassung von Ausnahmen. 2 Sie ist ferner zuständig für die Betriebsuntersagung wegen fehlender Deckungsvorsorge nach dem Gesetz über die Umwelthaftung.

(3) (aufgehoben)