2129-1-1-UG Bayerisches Immissionsschutzgesetz*) |
| *) | Dieses Gesetz dient auch der weiteren Umsetzung der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei Unfällen mit gefährlichen Stoffen (ABl EG 1997 Nr. L 10 S. 13). |
Fundstelle: BayRS III, S. 472
Bayerisches Immissionsschutzgesetz - BayImSchG - (BayRS 2129-1-1-UG), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 466)
Ausgabe im Zusammenhang(1) Zuständige Behörde nach §§ 4 bis 21 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) (Genehmigungsbehörde) ist
die Regierung,
(2) 1 Die Genehmigungsbehörde ist zuständig für sonstige Amtshandlungen, die im Bundes-Immissionsschutzgesetz und in den auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen vorgesehen sind, insbesondere für die Anordnung von Ermittlungen und Prüfungen, die Bestellung von Betriebsbeauftragten, die Entgegennahme von Anzeigen und die Zulassung von Ausnahmen. 2 Sie ist ferner zuständig für die Betriebsuntersagung wegen fehlender Deckungsvorsorge nach dem Gesetz über die Umwelthaftung.