2210-1-1-WFK Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG) Vom 23. Mai 2006Fundstelle: GVBl 2006, S. 245
Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG) vom 23. Mai 2006 (GVBl S. 245, BayRS 2210-1-1-WFK), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 102) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 92
Verwaltungsrat
(1) Der Verwaltungsrat nimmt die Prüfung der Jahresrechnung
vor.
(2) Der Verwaltungsrat beschließt über
- 1.
den Wirtschaftsplan,
- 2.
die Entlastung der Geschäftsführung auf Grund der geprüften
Jahresrechnung,
- 3.
die Bestellung und Entlassung des Geschäftsführers oder der
Geschäftsführerin und des Stellvertreters oder der Stellvertreterin,
- 4.
Erwerb, Belastung und Veräußerung von Grundvermögen,
- 5.
Satzungen nach Art. 95
Abs. 3 und 4
.
(3) 1 Der
Verwaltungsrat setzt sich zusammen aus
- 1.
zwei Personen aus dem Kreis der Professoren und Professorinnen
sowie der Hochschulleitung,
- 2.
zwei Studierenden,
- 3.
einer Persönlichkeit des öffentlichen Lebens,
- 4.
einem Vertreter oder einer Vertreterin des Personalrats des Studentenwerks,
- 5.
der Frauenbeauftragten einer Hochschule,
- 6.
dem Behindertenbeauftragten oder der Behindertenbeauftragten einer Hochschule.
2 Die
Amtszeit der Verwaltungsratsmitglieder beträgt zwei Jahre. 3 Die Mitglieder nach Satz 1 Nrn. 1, 2, 5
und 6 werden von der Vertreterversammlung aus deren Mitte gewählt. 4 Die aus der Vertreterversammlung gewählten
Mitglieder des Verwaltungsrats scheiden mit ihrer Wahl aus der Vertreterversammlung
aus. 5 Eine
Hochschule darf höchstens zwei Vertreter oder Vertreterinnen in den Verwaltungsrat
entsenden. 6 Das
Mitglied nach Satz 1 Nr. 3 wird von den Präsidenten und Präsidentinnen
der beteiligten Hochschulen gewählt, das Mitglied nach Satz 1 Nr. 4 vom Personalrat
des Studentenwerks.
(4) Der Verwaltungsrat wählt aus dem Kreis der Mitglieder
nach Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 3 für die Dauer der Amtszeit einen Vorsitzenden
oder eine Vorsitzende. |