2210-1-1-WFK

Bayerisches Hochschulgesetz
(BayHSchG)

Vom 23. Mai 2006

Fundstelle: GVBl 2006, S. 245

Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG) vom 23. Mai 2006 (GVBl S. 245, BayRS 2210-1-1-WFK), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 102)

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Art. 92

Verwaltungsrat

(1) Der Verwaltungsrat nimmt die Prüfung der Jahresrechnung vor.

(2) Der Verwaltungsrat beschließt über

1.
den Wirtschaftsplan,
2.
die Entlastung der Geschäftsführung auf Grund der geprüften Jahresrechnung,
3.
die Bestellung und Entlassung des Geschäftsführers oder der Geschäftsführerin und des Stellvertreters oder der Stellvertreterin,
4.
Erwerb, Belastung und Veräußerung von Grundvermögen,
5.
Satzungen nach Art. 95 Abs. 3 und 4 .

(3) 1 Der Verwaltungsrat setzt sich zusammen aus

1.
zwei Personen aus dem Kreis der Professoren und Professorinnen sowie der Hochschulleitung,
2.
zwei Studierenden,
3.
einer Persönlichkeit des öffentlichen Lebens,
4.
einem Vertreter oder einer Vertreterin des Personalrats des Studentenwerks,
5.
der Frauenbeauftragten einer Hochschule,
6.
dem Behindertenbeauftragten oder der Behindertenbeauftragten einer Hochschule.

2 Die Amtszeit der Verwaltungsratsmitglieder beträgt zwei Jahre. 3 Die Mitglieder nach Satz 1 Nrn. 1, 2, 5 und 6 werden von der Vertreterversammlung aus deren Mitte gewählt. 4 Die aus der Vertreterversammlung gewählten Mitglieder des Verwaltungsrats scheiden mit ihrer Wahl aus der Vertreterversammlung aus. 5 Eine Hochschule darf höchstens zwei Vertreter oder Vertreterinnen in den Verwaltungsrat entsenden. 6 Das Mitglied nach Satz 1 Nr. 3 wird von den Präsidenten und Präsidentinnen der beteiligten Hochschulen gewählt, das Mitglied nach Satz 1 Nr. 4 vom Personalrat des Studentenwerks.

(4) Der Verwaltungsrat wählt aus dem Kreis der Mitglieder nach Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 3 für die Dauer der Amtszeit einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende.