2210-1-1-WFK Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG) Vom 23. Mai 2006Fundstelle: GVBl 2006, S. 245
Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG) vom 23. Mai 2006 (GVBl S. 245, BayRS 2210-1-1-WFK), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 102) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 71
Studienbeiträge und Gebühren
(1) 1 Die
Hochschulen erheben von den Studierenden Studienbeiträge als Körperschaftsangelegenheit.
2 Die
Studienbeiträge dienen der Verbesserung der Studienbedingungen. 3 An den Universitäten und Kunsthochschulen
beträgt der Studienbeitrag für jedes Semester mindestens 300 € und
höchstens 500 €; an den Fachhochschulen beträgt er für jedes
Semester mindestens 100 € und höchstens 500 €. 4 Bei der Einteilung des Studienjahres in
andere Zeitabschnitte werden die Studienbeiträge entsprechend dem Umfang der
Vorlesungszeit bemessen; bei Teilzeitstudiengängen oder in Modulstudien werden
sie entsprechend dem Verhältnis des Teilzeitstudiums oder des Modulstudiums
zum Vollzeitstudium ermäßigt. 5 Die
Hochschulen können die Studienbeiträge für die einzelnen Studiengänge
in unterschiedlicher Höhe festlegen. 6 Bei
einem Studium an mehreren Hochschulen ist der Studienbeitrag an jeder Hochschule
zu entrichten, es sei denn, dass das Studium auf Grund einer Studien- oder Prüfungsordnung
durch gleichzeitige Immatrikulation an mehreren Hochschulen erfolgt; in diesem Fall
ist der Studienbeitrag nur an der Hochschule zu entrichten, bei der der Schwerpunkt
des Lehrangebots liegt.
(2) 1 Die
Studierenden sind bei der Entscheidung über die Höhe der Studienbeiträge
und über die Verwendung der Einnahmen paritätisch zu beteiligen; Abs. 6
bleibt unberührt. 2 Über
die Höhe und Verwendung der Einnahmen haben die Hochschulen jährlich gesondert
Rechnung zu legen.
(3) Zur Sicherstellung der Verbesserung der Studienbedingungen
bleiben die aus Studienbeiträgen finanzierten Verbesserungen der personellen
oder sächlichen Ausstattung bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität außer
Betracht.
(4) Der Freistaat Bayern gestaltet die Erhebung der Studienbeiträge
sozialverträglich nach Maßgabe von Abs. 5 und 7 aus.
(5) 1 Die
Beitragspflicht besteht nicht
- 1.
für Semester, in denen die Studierenden für
die gesamte Dauer beurlaubt sind (Art.
48 Abs. 2 und 4),
- 2.
für Semester, in denen überwiegend eine für das Studienziel
erforderliche berufs- oder ausbildungsbezogene Tätigkeit im Sinn von Art. 56 Abs. 1 Satz 3
absolviert wird,
- 3.
für Semester, in denen überwiegend das Praktische Jahr nach
§ 1
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
in Verbindung mit § 3
der Approbationsordnung für Ärzte
vom 27. Juni 2002 (BGBl I S. 2405) in der jeweils geltenden Fassung absolviert wird,
- 4.
für bis zu sechs Semester, wenn die Immatrikulation zum Zweck einer
Promotion erfolgt,
- 5.
für Semester, in denen Studierende auf Grund des Art. 43 Abs. 8
oder des Art. 47 Abs. 3
immatrikuliert sind.
2 Von
der Beitragspflicht werden auf Antrag befreit:
- 1.
Studierende, die ein Kind pflegen und erziehen, das zu
Beginn des jeweiligen Semesters das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder
behindert ist,
- 2.
Studierende, deren nach Bürgerlichem Recht Unterhaltsverpflichtete
für drei oder mehr Kinder Kindergeld oder vergleichbare Leistungen in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union erhalten; dem Kindergeldbezug gleichgestellt
ist hierbei die Ableistung eines gemeinnützigen Dienstes durch ein Kind; das
Gleiche gilt, wenn eines oder mehrere der Kinder das 25., aber noch nicht das 27.
Lebensjahr vollendet haben, im Übrigen aber die Voraussetzung des
§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2
des Einkommensteuergesetzes (EStG)
erfüllen, oder wenn die Behinderung nach
§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3
EStG
zwischen der Vollendung des 25. und des 27. Lebensjahres eingetreten ist,
- 3.
Studierende, deren nach Bürgerlichem Recht Unterhaltsverpflichtete
einem weiteren Kind unterhaltsverpflichtet sind, das an einer deutschen Hochschule
immatrikuliert ist und Studienbeiträge oder Studiengebühren entrichtet;
den Studienbeiträgen oder Studiengebühren sind vergleichbare Studienentgelte
gleichgestellt, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union entrichtet
werden,
- 4.
ausländische Studierende, die im Rahmen von zwischenstaatlichen
oder völkerrechtlichen Abkommen oder von Hochschulvereinbarungen, die Abgabenfreiheit
garantieren, immatrikuliert sind,
- 5.
Studierende, für die die Erhebung eines Studienbeitrags auf Grund
besonderer Umstände des Einzelfalls auch unter Berücksichtigung der Regelungen
in Abs. 7 eine unzumutbare Härte darstellt.
3 Die
Hochschulen können ferner vorsehen, dass bis zu 10 v.H. der Studierenden für
besondere Leistungen von der Beitragspflicht ganz oder teilweise, auch mit Wirkung
für die Vergangenheit, befreit werden. 4 Ferner können die Hochschulen regeln,
dass bis zu 20 v.H. der ausländischen Studierenden, die nicht berechtigt sind,
ein Studienbeitragsdarlehen im Sinn von Abs. 7 in Anspruch zu nehmen, für besondere
Leistungen von der Beitragspflicht befreit werden.5 Zur Glaubhaftmachung der eine Befreiung
nach den Sätzen 1 bis 4 begründenden Tatsachen können die Hochschulen
von den Studierenden die Abgabe einer Versicherung an Eides statt nach Maßgabe
des
Art. 27
des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes
verlangen.
(6) Das Nähere, insbesondere zur Höhe, Erhebung
und Verwendung der Studienbeiträge, regelt die Hochschule durch Satzung.
(7) 1 Zur
Bereitstellung sozialverträglicher Studienbeitragsdarlehen wird ein Sicherungsfonds
als Sondervermögen ohne eigene Rechtspersönlichkeit errichtet und von der
LfA Förderbank Bayern verwaltet. 2 Das
Staatsministerium kann im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen mit
geeigneten Dritten Kooperationsverträge über die Bereitstellung von Darlehen
und die Inanspruchnahme des Sicherungsfonds schließen. 3 Die Hochschulen unterstützen die Bereitstellung
sozialverträglicher Studienbeitragsdarlehen. 4 Sie sind als Körperschaften des öffentlichen
Rechts verpflichtet, 10 v.H. ihrer Einnahmen aus der Erhebung von Studienbeiträgen
an den Sicherungsfonds abzuführen. 5 Der
Vomhundertsatz nach Satz 4 kann dem Bedarf entsprechend niedriger festgesetzt werden;
eine ausreichende Ausstattung des Sicherungsfonds muss gewährleistet bleiben.
6 Das
Nähere, insbesondere die Höhe des Vomhundertsatzes nach Satz 5, die Inanspruchnahme
des Sicherungsfonds, die Darlehensberechtigung, die Mindestdarlehenshöhe, die
Darlehensbedingungen und die Rückzahlungsmodalitäten, wird durch Rechtsverordnung
geregelt.
(8) 1 Für
das Studium von Gaststudierenden und die Teilnahme von Studierenden an speziellen
Angeboten des weiterbildenden Studiums erheben die Hochschulen Gebühren; von
Teilnehmern und Teilnehmerinnen an einem weiterbildenden Studium, die nicht Studierende
oder Gaststudierende sind, sowie von Studierenden, die ausschließlich an Studienangeboten
an einem ausländischen Standort außerhalb der Europäischen Union
teilnehmen, wird ein privatrechtliches Entgelt erhoben. 2 Die Hochschulen können für das
Studium in einem berufsbegleitenden Studiengang nach Art. 56 Abs. 4
abweichend von Abs. 1 Gebühren erheben. 3 Die Höhe der Gebühren ist nach
dem Aufwand der Hochschule und nach der Bedeutung der Leistung für die Studierenden
oder Gaststudierenden zu bemessen. 4 Das
Nähere wird durch Rechtsverordnung bestimmt, in der auch festzulegen ist, dass
in Fällen besonderer Härte von der Erhebung einer Gebühr ganz oder
teilweise abgesehen werden kann. 5 Abs.
7 gilt entsprechend.
(9) 1 Für
Hochschulprüfungen und staatliche Prüfungen werden Gebühren und Auslagen
nicht erhoben, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. 2 Die Hochschulen sind nicht verpflichtet,
alle nach Studien- und Prüfungsordnungen erforderlichen sachlichen Ausbildungsmittel
unentgeltlich zur Verfügung zu stellen; für Exkursionen gilt dies entsprechend.
3 Etwaige
Entgelte nach Satz 2 werden privatrechtlich erhoben.
(10) 1 Die
Hochschulen können für die besonderen Aufwendungen im Ausland bei der Auswahl
ausländischer Studienbewerber und Studienbewerberinnen Gebühren von bis
zu 50 € erheben; dies gilt nicht für Staatsangehörige eines anderen
Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie andere Staatsangehörige,
die auf Grund völkerrechtlicher Abkommen Deutschen gleichgestellt sind. 2 Die Hochschulen
können ferner für die Eignungsprüfungen in künstlerischen Studiengängen
nach Art. 44 Abs. 2 Satz 1
Gebühren von bis zu 50 € erheben. 3 Das Nähere, insbesondere die Höhe
und Fälligkeit der Gebühr sowie die Rückerstattung der Gebühr
bei Immatrikulation an der Hochschule wird durch Satzungen der Hochschulen bestimmt,
in denen auch festzulegen ist, in welchen Ausnahmefällen von der Erhebung einer
Gebühr nach den Sätzen 1 und 2 abgesehen werden kann. 4 Das Aufkommen an den nach den Sätzen
1 und 2 erhobenen Gebühren steht den Hochschulen zu. |