2210-1-1-WFK Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG) Vom 23. Mai 2006Fundstelle: GVBl 2006, S. 245
Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG) vom 23. Mai 2006 (GVBl S. 245, BayRS 2210-1-1-WFK), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 102) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 31
Fakultätsrat
(1) 1 Dem
Fakultätsrat gehören an
- 1.
der Dekan oder die Dekanin,
- 2.
der Prodekan oder die Prodekanin sowie etwaige weitere Prodekane oder
Prodekaninnen,
- 3.
der Studiendekan oder die Studiendekanin oder, sofern eine Fakultät
mehrere Studiendekane oder Studiendekaninnen hat, eine von diesen zu bestimmende
Vertretung,
- 4.
sechs Vertreter oder Vertreterinnen der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen
(Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1),
- 5.
zwei Vertreter oder Vertreterinnen der wissenschaftlichen und künstlerischen
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen (Art.
17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2),
- 6.
ein Vertreter oder eine Vertreterin der sonstigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen
(Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3),
- 7.
zwei Vertreter oder Vertreterinnen der Studierenden,
- 8.
die Frauenbeauftragte.
2 Die
Grundordnung kann bestimmen, dass
- 1.
dem Fakultätsrat die doppelte Zahl von Vertretern
oder Vertreterinnen nach Satz 1 Nrn. 4 bis 7 angehört,
- 2.
bei Angelegenheiten, die die Berufung von Professoren und Professorinnen
sowie Promotionen betreffen, alle Professoren und Professorinnen der Fakultät
berechtigt sind, stimmberechtigt mitzuwirken,
- 3.
bei Angelegenheiten von besonderer Bedeutung alle nicht entpflichteten
Professoren und Professorinnen der Fakultät beratend mitwirken.
3
Art. 34 Abs. 2 Sätze 2 bis 5
gelten für die Tierärztliche Fakultät der Ludwig-Maximilians-Universität
München entsprechend.
(2) 1 Der
Fakultätsrat ist zuständig in allen Angelegenheiten der Fakultät,
für die nicht die Zuständigkeit des Dekans oder der Dekanin oder eines
anderen Organs der Fakultät bestimmt ist. 2 Der Fakultätsrat soll seine Beratungen
auf Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung beschränken und, soweit
dies die Art der Angelegenheit zulässt, diese dem Dekan oder der Dekanin allgemein
oder im Einzelfall zur Erledigung zuweisen.
(3) Der Fakultätsrat kann beratende Ausschüsse
einsetzen; in diesen sollen die in Abs. 1 Satz 1 Nrn. 4 bis 7 genannten Mitgliedergruppen
in dem dort festgelegten Verhältnis vertreten sein und bei der Bestellung der
Mitglieder eines Ausschusses beteiligt werden; die Frauenbeauftragte der Fakultät
ist Mitglied dieser Ausschüsse. |