2210-1-1-WFK Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG) Vom 23. Mai 2006Fundstelle: GVBl 2006, S. 245
Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG) vom 23. Mai 2006 (GVBl S. 245, BayRS 2210-1-1-WFK), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 102) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 26
Hochschulrat
(1) 1 Dem
Hochschulrat gehören an:
- 1.
die gewählten Mitglieder des Senats (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 4) und
- 2.
acht Persönlichkeiten aus Wissenschaft und Kultur und insbesondere
aus Wirtschaft und beruflicher Praxis (nicht hochschulangehörige Mitglieder).
2 Mitglieder
der Hochschule und des Kuratoriums können dem Hochschulrat nicht als Mitglieder
nach Satz 1 Nr. 2 angehören. 3 Die
Mitglieder der Hochschulleitung und die Frauenbeauftragte der Hochschule nehmen an
den Sitzungen des Hochschulrats ohne Stimmrecht teil; das Staatsministerium ist zu
den Sitzungen einzuladen.
(2) 1 Die
Amtszeit der Mitglieder nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 beträgt vier Jahre. 2 Eine erneute
Bestellung bis zu einer Amtszeit von insgesamt acht Jahren ist zulässig. 3 Amtszeiten
als Mitglied von Hochschulräten vor dem 1. Oktober 2007 werden nicht auf die
Amtszeit nach Satz 2 angerechnet.
(3) 1 Für
die Bestellung der nicht hochschulangehörigen Mitglieder des Hochschulrats erstellt
die Hochschulleitung gemeinsam mit dem Staatsministerium Vorschläge, die der
Bestätigung durch den Senat bedürfen; den nicht hochschulangehörigen
Mitgliedern des Hochschulrats wird vor der Bestätigung durch den Senat Gelegenheit
zur Stellungnahme gegeben. 2 Die
nicht hochschulangehörigen Mitglieder des Hochschulrats werden durch den Staatsminister
oder die Staatsministerin bestellt.
(4) 1 Den
Vorsitz im Hochschulrat hat ein vom Hochschulrat aus der Mitte der nicht hochschulangehörigen
Mitglieder zu wählendes Mitglied des Hochschulrats. 2 Die Stellvertretung obliegt dem oder der
Vorsitzenden des Senats.
(5) 1 Der
Hochschulrat
- 1.
beschließt die Grundordnung und deren Änderung
durch Satzung, sowie über Anträge nach Art. 106 Abs. 2
,
- 2.
wählt den Präsidenten oder die Präsidentin und entscheidet
über deren Abwahl,
- 3.
wählt die weiteren Mitglieder der Hochschulleitung mit Ausnahme
des Kanzlers oder der Kanzlerin und entscheidet über deren Abwahl,
- 4.
beschließt nach Benennung geeigneter Personen durch die Hochschulleitung
Vorschläge für die Bestellung des Kanzlers oder der Kanzlerin,
- 5.
beschließt über den von der Erweiterten Hochschulleitung aufgestellten
Entwicklungsplan der Hochschule,
- 6.
beschließt auf Antrag der Erweiterten Hochschulleitung über
Vorschläge zur Gliederung der Hochschule in Fakultäten,
- 7.
beschließt über die Einrichtung, Änderung und Aufhebung
von Studiengängen,
- 8.
nimmt zur Errichtung, Änderung oder Aufhebung von wissenschaftlichen
und künstlerischen Einrichtungen sowie von Betriebseinheiten durch die Hochschulleitung
Stellung,
- 9.
nimmt zu den Voranschlägen zum Staatshaushalt oder zum Entwurf des
Wirtschaftsplans Stellung,
- 10.
nimmt den Rechenschaftsbericht des Präsidenten oder der Präsidentin
entgegen und kann über ihn beraten,
- 11.
stellt den Körperschaftshaushalt fest,
- 12.
nimmt die sonstigen ihm durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes übertragenen
Aufgaben wahr.
2 Der
Hochschulrat wird vor dem Abschluss von Zielvereinbarungen mit dem Staat gehört
und stellt für die Hochschule das Erreichen der in diesen Zielvereinbarungen
festgelegten Ziele fest. |