2210-1-1-WFK Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG) Vom 23. Mai 2006Fundstelle: GVBl 2006, S. 245
Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG) vom 23. Mai 2006 (GVBl S. 245, BayRS 2210-1-1-WFK), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 102) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 25
Senat
(1) 1 Dem
Senat gehören an:
- 1.
fünf Vertreter und Vertreterinnen der Hochschullehrer
und Hochschullehrerinnen (Art. 17
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1),
- 2.
ein Vertreter oder eine Vertreterin der wissenschaftlichen und künstlerischen
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen (Art.
17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2),
- 3.
ein Vertreter oder eine Vertreterin der sonstigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen
(Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3),
- 4.
ein Vertreter oder eine Vertreterin der Studierenden und
- 5.
die Frauenbeauftragte der Hochschule.
2 Ist
ein Vertreter oder eine Vertreterin nach Satz 1 Nr. 2 nicht vorhanden, erhöht
sich die Zahl der Vertreter und Vertreterinnen nach Satz 1 Nr. 1 auf sechs. 3 Dem Senat
dürfen nicht mehr als zwei Vertreter und Vertreterinnen nach Satz 1 Nr. 1 aus
einer Fakultät angehören, wenn die Hochschule in mindestens drei Fakultäten
gegliedert ist. 4 Die
Mitglieder der Hochschulleitung und der Ärztliche Direktor oder die Ärztliche
Direktorin wirken in den Sitzungen beratend mit.
(2) Der Senat wählt aus der Mitte seiner stimmberechtigten
Mitglieder eine dem Senat vorsitzende Person, die die Sitzungen des Senats einberuft
und leitet, sowie einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin.
(3) Der Senat
- 1.
beschließt die von der Hochschule zu erlassenden
Rechtsvorschriften, soweit nichts anderes bestimmt ist,
- 2.
beschließt in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung
für die Forschung und die Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen
Nachwuchses und für die Erfüllung des Gleichstellungsauftrags,
- 3.
bestimmt Forschungsschwerpunkte und beschließt Anträge auf
Einrichtung von Sonderforschungsbereichen und Graduiertenkollegs sowie entsprechenden
Einrichtungen,
- 4.
beschließt Vorschläge für die Einrichtung, Änderung
und Aufhebung von Studiengängen,
- 5.
nimmt zu den von Berufungsausschüssen beschlossenen Vorschlägen
für die Berufung von Professoren und Professorinnen Stellung,
- 6.
beschließt auf der Grundlage des Beschlusses des Fakultätsrats
Vorschläge für die Bestellung von Honorarprofessoren und Honorarprofessorinnen,
- 7.
beschließt über die Erteilung der Würde eines Ehrensenators
oder einer Ehrensenatorin, eines Ehrenbürgers oder einer Ehrenbürgerin
oder eines Ehrenmitglieds der Hochschule,
- 8.
nimmt die Aufgaben des Fakultätsrats wahr, wenn die Hochschule nicht
in Fakultäten gegliedert ist,
- 9.
beschließt über die Bestätigung der Vorschläge für
die Bestellung der nicht hochschulangehörigen Mitglieder des Hochschulrats,
- 10.
wirkt in sonstigen Angelegenheiten mit, soweit dies durch Gesetz oder
auf Grund eines Gesetzes vorgesehen ist.
(4) 1 Der
Senat kann beratende Ausschüsse einsetzen. 2 In diesen Ausschüssen sollen die in
Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 genannten Mitgliedergruppen in dem dort festgelegten Verhältnis
vertreten sein und bei der Bestellung der Mitglieder des Ausschusses beteiligt werden;
die Frauenbeauftragte der Hochschule ist Mitglied dieser Ausschüsse. |