2210-1-1-WFK Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG) Vom 23. Mai 2006Fundstelle: GVBl 2006, S. 245
Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG) vom 23. Mai 2006 (GVBl S. 245, BayRS 2210-1-1-WFK), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 102) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 106
Rechts- und Verwaltungsvorschriften
(1) 1 Rechtsverordnungen
nach diesem Gesetz erlässt das Staatsministerium, in den Fällen des Art. 43 Abs. 7, soweit Qualifikationen
innerhalb des Hochschulbereichs erworben werden, des Art. 44 Abs. 2 und 3, soweit die Regelungen Eignungsprüfungen
für Lehramtsstudiengänge betreffen, sowie des Abs. 4 und des Art. 45 Abs. 3
im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus und in
den Fällen des Art. 16 Abs. 4
Halbsatz 2
und Art. 71 Abs. 7 Satz 6 und Abs.
8 Satz 4
im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen. 2 Die Rechtsverordnung nach Art. 43 Abs. 7
- soweit Qualifikationen außerhalb des Hochschulbereichs erworben werden -
sowie des Abs. 8 erlässt das Staatsministerium für Unterricht und Kultus
im Einvernehmen mit dem Staatsministerium. 3 Das Staatsministerium erlässt die
zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften; es
kann für die Benutzung der Bibliotheken allgemeine Richtlinien erlassen.
(2) 1 Das
Staatsministerium wird ermächtigt, zur eigenverantwortlichen Steuerung von Hochschulen
mit dem Ziel der Stärkung ihrer Leistungsfähigkeit und Wettbewerbsfähigkeit
sowie der Qualitätssicherung durch Rechtsverordnung von diesem Gesetz, insbesondere
von den Bestimmungen der Art. 19
bis 34
und von Art. 52
und 53, abweichende Regelungen
zu treffen; die Rechtsverordnung ist zu befristen. 2 Das Staatsministerium unterrichtet den
Ausschuss für Hochschule, Forschung und Kultur regelmäßig zum 1.
Juli eines Jahres, erstmals zum 1. Juli 2007, über den Vollzug dieser Bestimmung. |