2122-3-UG

Gesetz über die Berufsausübung, die Berufsvertretungen und die
Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker sowie der
Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
(Heilberufe-Kammergesetz - HKaG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 2002

Fundstelle: GVBl 2002, S. 42

Gesetz über die Berufsausübung, die Berufsvertretungen und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker sowie der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Heilberufe-Kammergesetz - HKaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 2002 (GVBl S. 42, BayRS 2122-3-UG), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 2. April 2009 (GVBl S. 46)

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Art. 9

1 Die ärztlichen Kreisverbände und Bezirksverbände stehen unter der Aufsicht der Landesärztekammer und der für ihren Sitz zuständigen Regierung. 2 Die Regierung und die Landesärztekammer können jederzeit Auskunft über ihre Angelegenheiten und Beschlüsse verlangen; die Regierung kann außerdem gesetz- oder satzungswidrige Beschlüsse nach Anhörung der Landesärztekammer außer Kraft setzen. 3 Im Übrigen finden Art. 59 Abs. 2 , Art. 112 Satz 2 , Art. 113 und 114 der Gemeindeordnung entsprechende Anwendung; die daraus sich ergebenden Rechte und Pflichten betreffen an Stelle der Gemeinde den ärztlichen Kreis- oder Bezirksverband, an Stelle des Gemeinderats den Vorstand, an Stelle des ersten Bürgermeisters den Vorsitzenden des ärztlichen Kreis- oder Bezirksverbands und an Stelle der Staatsregierung das Staatsministerium für Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz.