2122-3-UG Gesetz über die Berufsausübung, die Berufsvertretungen und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker sowie der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Heilberufe-Kammergesetz - HKaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 2002Fundstelle: GVBl 2002, S. 42
Gesetz über die Berufsausübung, die Berufsvertretungen und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker sowie der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Heilberufe-Kammergesetz - HKaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 2002 (GVBl S. 42, BayRS 2122-3-UG), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 2. April 2009 (GVBl S. 46) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 9
1 Die
ärztlichen Kreisverbände und Bezirksverbände stehen unter der Aufsicht
der Landesärztekammer und der für ihren Sitz zuständigen Regierung.
2 Die
Regierung und die Landesärztekammer können jederzeit Auskunft über
ihre Angelegenheiten und Beschlüsse verlangen; die Regierung kann außerdem
gesetz- oder satzungswidrige Beschlüsse nach Anhörung der Landesärztekammer
außer Kraft setzen. 3 Im
Übrigen finden Art. 59
Abs. 2
, Art. 112
Satz 2
, Art. 113
und 114
der Gemeindeordnung
entsprechende Anwendung; die daraus sich ergebenden Rechte und Pflichten betreffen
an Stelle der Gemeinde den ärztlichen Kreis- oder Bezirksverband, an Stelle
des Gemeinderats den Vorstand, an Stelle des ersten Bürgermeisters den Vorsitzenden
des ärztlichen Kreis- oder Bezirksverbands und an Stelle der Staatsregierung
das Staatsministerium für Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz. |