2122-3-UG Gesetz über die Berufsausübung, die Berufsvertretungen und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker sowie der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Heilberufe-Kammergesetz - HKaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 2002Fundstelle: GVBl 2002, S. 42
Gesetz über die Berufsausübung, die Berufsvertretungen und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker sowie der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Heilberufe-Kammergesetz - HKaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 2002 (GVBl S. 42, BayRS 2122-3-UG), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 2. April 2009 (GVBl S. 46) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 89
(1) Die Hauptverhandlung endet mit der Verkündung
des Urteils.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse
gestützt werden, die Gegenstand der Hauptverhandlung waren.
(3) Auf die Beratung und Abstimmung finden die Vorschriften
des Gerichtsverfassungsgesetzes
und des § 263
StPO
entsprechende Anwendung.
(4) 1 Das
Urteil wird durch Verlesen der Urteilsformel und Mitteilung der wesentlichen Urteilsgründe
verkündet. 2 Es
ist schriftlich abzufassen und mit Gründen zu versehen. 3 Das Urteil ist von dem Vorsitzenden und
den Beisitzern zu unterzeichnen und den Antragsberechtigten nach Art. 77 Abs. 1
mitzuteilen; dem Beschuldigten, seinem Verteidiger, seinem Beistand sowie dem Antragsteller
ist das Urteil mit Rechtsmittelbelehrung zuzustellen. |