2122-3-UG Gesetz über die Berufsausübung, die Berufsvertretungen und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker sowie der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Heilberufe-Kammergesetz - HKaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 2002Fundstelle: GVBl 2002, S. 42
Gesetz über die Berufsausübung, die Berufsvertretungen und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker sowie der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Heilberufe-Kammergesetz - HKaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 2002 (GVBl S. 42, BayRS 2122-3-UG), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 2. April 2009 (GVBl S. 46) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 79
(1) 1 Erweist
sich der Antrag auf Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens als unzulässig
oder als offensichtlich unbegründet, so kann das Berufsgericht den Antrag durch
Beschluss zurückweisen. 2 Es
kann den Antrag auch zurückweisen, wenn die Durchführung eines Verfahrens
wegen der Geringfügigkeit der erhobenen Beschuldigung nicht erforderlich erscheint;
hält es die Voraussetzungen für das Verfahren nach Art. 38
für gegeben, so übersendet es nach Ablauf der Frist des Absatzes 2 die
Akten der für die Erteilung der Rüge zuständigen Berufsvertretung.
(2) Gegen die Zurückweisung des Antrags nach Absatz
1 kann der Antragsteller innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung die Beschlussfassung
des Berufsgerichts in der Besetzung nach Art.
69 Abs. 1 Satz 1
beantragen.
(3) 1 Wird
der Antrag nicht nach Absatz 1 zurückgewiesen oder hat das Berufsgericht den
Beschluss nach Absatz 1 aufgehoben, so stellt der Vorsitzende den Antrag dem Beschuldigten
und den übrigen Antragsberechtigten mit der Aufforderung zu, sich innerhalb
eines Monats zu dem Antrag zu äußern. 2 Die Antragsberechtigten können dem
berufsgerichtlichen Verfahren durch eine schriftliche Erklärung gegenüber
dem Berufsgericht in jeder Lage des Verfahrens als Antragsteller beitreten. 3 Die Beitrittserklärung
ist dem Beschuldigten und dem Antragsteller mitzuteilen. |