2122-3-UG

Gesetz über die Berufsausübung, die Berufsvertretungen und die
Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker sowie der
Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
(Heilberufe-Kammergesetz - HKaG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 2002

Fundstelle: GVBl 2002, S. 42

Gesetz über die Berufsausübung, die Berufsvertretungen und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker sowie der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Heilberufe-Kammergesetz - HKaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 2002 (GVBl S. 42, BayRS 2122-3-UG), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 2. April 2009 (GVBl S. 46)

Ausgabe im Zusammenhang

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Art. 7

(1) 1 Die ärztlichen Kreisverbände jedes Regierungsbezirks sind zu einem ärztlichen Bezirksverband zusammengeschlossen. 2 Der Kreisverband München hat zugleich die Stellung eines Bezirksverbands. 3 Die Bezirksverbände sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. 4 Sie führen ein Dienstsiegel.

(2) 1 Die Aufgaben und die Vertretung des Bezirksverbands werden durch Satzung bestimmt. 2 Die Satzung bedarf der Zustimmung der Landesärztekammer und der Genehmigung der Regierung. 3 Jeder ärztliche Kreisverband muss in der Vorstandschaft des ärztlichen Bezirksverbands vertreten sein. 4  Art. 5 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.