2122-3-UG Gesetz über die Berufsausübung, die Berufsvertretungen und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker sowie der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Heilberufe-Kammergesetz - HKaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 2002Fundstelle: GVBl 2002, S. 42
Gesetz über die Berufsausübung, die Berufsvertretungen und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker sowie der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Heilberufe-Kammergesetz - HKaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 2002 (GVBl S. 42, BayRS 2122-3-UG), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 2. April 2009 (GVBl S. 46) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 7
(1) 1 Die
ärztlichen Kreisverbände jedes Regierungsbezirks sind zu einem ärztlichen
Bezirksverband zusammengeschlossen. 2 Der
Kreisverband München hat zugleich die Stellung eines Bezirksverbands. 3 Die Bezirksverbände
sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. 4 Sie führen ein Dienstsiegel.
(2) 1 Die
Aufgaben und die Vertretung des Bezirksverbands werden durch Satzung bestimmt. 2 Die Satzung
bedarf der Zustimmung der Landesärztekammer und der Genehmigung der Regierung.
3 Jeder
ärztliche Kreisverband muss in der Vorstandschaft des ärztlichen Bezirksverbands
vertreten sein. 4
Art. 5 Abs. 1 Satz 2
gilt entsprechend. |