2122-3-UG Gesetz über die Berufsausübung, die Berufsvertretungen und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker sowie der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Heilberufe-Kammergesetz - HKaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 2002Fundstelle: GVBl 2002, S. 42
Gesetz über die Berufsausübung, die Berufsvertretungen und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker sowie der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Heilberufe-Kammergesetz - HKaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 2002 (GVBl S. 42, BayRS 2122-3-UG), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 2. April 2009 (GVBl S. 46) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 6
1 Die
ärztlichen Kreisverbände sind berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben
von allen Mitgliedern Beiträge zu erheben. 2 Die Höhe der Beiträge wird in
einer Beitragsordnung festgesetzt, die von den Mitgliedern bzw. Delegierten der ärztlichen
Kreisverbände zu beschließen ist und zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung
der Landesärztekammer und der Genehmigung der Regierung bedarf. 3 Art.
5 Abs. 1 Satz 2
gilt entsprechend. 4 Der
Vorstand des ärztlichen Kreisverbands kann die Durchführung der Beitragserhebung
der Landesärztekammer übertragen. |