2122-3-UG Gesetz über die Berufsausübung, die Berufsvertretungen und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker sowie der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Heilberufe-Kammergesetz - HKaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 2002Fundstelle: GVBl 2002, S. 42
Gesetz über die Berufsausübung, die Berufsvertretungen und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker sowie der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Heilberufe-Kammergesetz - HKaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 2002 (GVBl S. 42, BayRS 2122-3-UG), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 2. April 2009 (GVBl S. 46) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 59
(1) Im Übrigen finden auf die Berufsausübung
und die Berufsvertretung der Apotheker die Vorschriften des Ersten Teils mit Ausnahme
des Art. 18 Abs. 2
sinngemäß Anwendung.
(2) Art. 37
findet entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass der Vorstand der Landesapothekerkammer
für jeden Regierungsbezirk einen Vermittler bestimmt.
(3) 1 Die
Aufgaben im Vollzug der Art. 38
und 39
nimmt der Vorstand der Landesapothekerkammer wahr. 2 An die Stelle der Beschwerde tritt der
Einspruch, über den ein hierfür bestellter Ausschuss der Landesapothekerkammer
entscheidet. |