2122-3-UG

Gesetz über die Berufsausübung, die Berufsvertretungen und die
Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker sowie der
Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
(Heilberufe-Kammergesetz - HKaG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 2002

Fundstelle: GVBl 2002, S. 42

Gesetz über die Berufsausübung, die Berufsvertretungen und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker sowie der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Heilberufe-Kammergesetz - HKaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 2002 (GVBl S. 42, BayRS 2122-3-UG), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 2. April 2009 (GVBl S. 46)

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Art. 5

(1) 1 Die ärztlichen Kreisverbände regeln ihre Vertretung und ihre sonstigen Verhältnisse durch eine Satzung, die der Zustimmung der Landesärztekammer und der Genehmigung der Regierung bedarf. 2 Zustimmung und Genehmigung sind entbehrlich, wenn der ärztliche Kreisverband ein mit Genehmigung des Staatsministeriums für Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz erlassenes Satzungsmuster der Landesärztekammer übernimmt. 3 In der Satzung sind auch die Rechte und Pflichten der freiwilligen Mitglieder sowie das Verfahren bei der Neubildung ärztlicher Kreisverbände zu regeln.

(2) 1 Bei ärztlichen Kreisverbänden von mehr als 2000 Mitgliedern nimmt eine Delegiertenversammlung, die von den Mitgliedern auf die Dauer von vier Jahren gewählt wird, deren Aufgaben wahr. 2 Es sind bei ärztlichen Kreisverbänden mit nicht mehr als 3000 Mitgliedern 25 Delegierte und mit nicht mehr als 4000 Mitgliedern 35 Delegierte zu wählen; wird die Mitgliederzahl von 4000 überschritten, so sind ebenso wie für jedes weitere angefangene Tausend an Mitgliedern jeweils drei zusätzliche Delegierte zu wählen; die Gesamtzahl der Delegierten darf 80 nicht überschreiten. 3 Sinkt die Mitgliederzahl ärztlicher Kreisverbände wieder unter 2000, kann die Delegiertenversammlung beibehalten werden. 4 Die Delegierten und ihre Ersatzleute in angemessener Zahl müssen Mitglieder des jeweiligen ärztlichen Kreisverbands sein. 5 In der Wahlordnung, die vom jeweiligen ärztlichen Kreisverband zu erlassen ist und der Zustimmung der Landesärztekammer sowie der Genehmigung der Regierung bedarf, kann die Dauer der Wahlperiode auf bis zu sechs Jahren verlängert werden. 6  Art. 11 Abs. 5 und Art. 12 gelten für Delegierte sowie für Vorstands- und Ausschussmitglieder entsprechend.

(3) 1 Erreicht ein ärztlicher Kreisverband drei Monate vor der nächsten ordnungsgemäßen Wahl der Vorstandsmitglieder eine Mitgliederzahl von mehr als 2000, so ist eine Delegiertenversammlung zu wählen. 2 Für diese Wahl findet die am Stichtag nach Satz 1 geltende Wahlordnung oder Satzung des ärztlichen Kreisverbands unter Berücksichtigung des Absatzes 2 Anwendung. 3 Nach der in Satz 2 genannten Wahlordnung oder Satzung richtet sich auch die von der Delegiertenversammlung vorzunehmende Wahl der Vorstandsmitglieder. 4 Bei den in Absatz 2 Satz 2 genannten ärztlichen Kreisverbänden ist eine durch Ansteigen oder Absinken der Mitgliederzahl veränderte Zahl der Delegierten bei den danach erstmals anstehenden ordnungsgemäßen Wahlen zu berücksichtigen; maßgebend für die Zahl der zu wählenden Delegierten ist der in Satz 1 genannte Stichtag.

(4) 1 Die Delegiertenversammlung ist vom Vorstand mindestens einmal jährlich einzuberufen. 2 Außerordentliche Delegiertenversammlungen sind vom Vorstand unverzüglich unter Angabe des Verhandlungsgegenstands

1.
auf Antrag von mindestens einem Drittel der Delegierten,
2.
auf Anordnung der Landesärztekammer oder der Aufsichtsbehörde

zu einer binnen zwei Monaten nach Zugang des Antrags oder der Anordnung stattfindenden Zusammenkunft einzuberufen; in diesen Versammlungen ist Gelegenheit zu geben, den Verhandlungsgegenstand in angemessenem Umfang zu erörtern. 3 Im Fall des Satzes 2 Nr. 1 ist zur Beschlussfähigkeit mindestens die Anwesenheit der dort genannten Zahl von Delegierten erforderlich, ansonsten sind außerordentliche Delegiertenversammlungen unbeschadet der Zahl der erschienenen Delegierten beschlussfähig; hierauf ist in den Ladungen hinzuweisen. 4 Ein weiterer Antrag nach Satz 2 Nr. 1 zu dem im Wesentlichen gleichen Gegenstand in derselben Wahlperiode ist nicht zulässig.

(5) 1 Wird die Wahl einer Delegiertenversammlung bestandskräftig für ungültig erklärt, so ist diese für den Rest der Wahlperiode binnen sechs Monaten zu wiederholen, woraufhin unverzüglich der Vorstand und die Ausschüsse neu zu wählen sind. 2 Die Wirksamkeit vorher gefasster Beschlüsse und sonst vorgenommener Amtshandlungen der in Satz 1 genannten Organe bleibt unberührt.

(6) Bei ärztlichen Kreisverbänden ohne Delegiertenversammlung gilt Absatz 4 für die Mitgliederversammlung sinngemäß.