2122-3-UG Gesetz über die Berufsausübung, die Berufsvertretungen und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker sowie der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Heilberufe-Kammergesetz - HKaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 2002Fundstelle: GVBl 2002, S. 42
Gesetz über die Berufsausübung, die Berufsvertretungen und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker sowie der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Heilberufe-Kammergesetz - HKaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 2002 (GVBl S. 42, BayRS 2122-3-UG), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 2. April 2009 (GVBl S. 46) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 5
(1) 1 Die
ärztlichen Kreisverbände regeln ihre Vertretung und ihre sonstigen Verhältnisse
durch eine Satzung, die der Zustimmung der Landesärztekammer und der Genehmigung
der Regierung bedarf. 2 Zustimmung
und Genehmigung sind entbehrlich, wenn der ärztliche Kreisverband ein mit Genehmigung
des Staatsministeriums für Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz
erlassenes Satzungsmuster der Landesärztekammer übernimmt. 3 In der Satzung sind auch die Rechte und
Pflichten der freiwilligen Mitglieder sowie das Verfahren bei der Neubildung ärztlicher
Kreisverbände zu regeln.
(2) 1 Bei
ärztlichen Kreisverbänden von mehr als 2000 Mitgliedern nimmt eine Delegiertenversammlung,
die von den Mitgliedern auf die Dauer von vier Jahren gewählt wird, deren Aufgaben
wahr. 2 Es
sind bei ärztlichen Kreisverbänden mit nicht mehr als 3000 Mitgliedern
25 Delegierte und mit nicht mehr als 4000 Mitgliedern 35 Delegierte zu wählen;
wird die Mitgliederzahl von 4000 überschritten, so sind ebenso wie für
jedes weitere angefangene Tausend an Mitgliedern jeweils drei zusätzliche Delegierte
zu wählen; die Gesamtzahl der Delegierten darf 80 nicht überschreiten.
3 Sinkt
die Mitgliederzahl ärztlicher Kreisverbände wieder unter 2000, kann die
Delegiertenversammlung beibehalten werden. 4 Die
Delegierten und ihre Ersatzleute in angemessener Zahl müssen Mitglieder des
jeweiligen ärztlichen Kreisverbands sein. 5 In der Wahlordnung, die vom jeweiligen
ärztlichen Kreisverband zu erlassen ist und der Zustimmung der Landesärztekammer
sowie der Genehmigung der Regierung bedarf, kann die Dauer der Wahlperiode auf bis
zu sechs Jahren verlängert werden. 6
Art. 11 Abs. 5
und Art. 12
gelten für Delegierte sowie für Vorstands- und Ausschussmitglieder entsprechend.
(3) 1 Erreicht
ein ärztlicher Kreisverband drei Monate vor der nächsten ordnungsgemäßen
Wahl der Vorstandsmitglieder eine Mitgliederzahl von mehr als 2000, so ist eine Delegiertenversammlung
zu wählen. 2 Für
diese Wahl findet die am Stichtag nach Satz 1 geltende Wahlordnung oder Satzung des
ärztlichen Kreisverbands unter Berücksichtigung des Absatzes 2 Anwendung.
3 Nach
der in Satz 2 genannten Wahlordnung oder Satzung richtet sich auch die von der Delegiertenversammlung
vorzunehmende Wahl der Vorstandsmitglieder. 4 Bei
den in Absatz 2 Satz 2 genannten ärztlichen Kreisverbänden ist eine durch
Ansteigen oder Absinken der Mitgliederzahl veränderte Zahl der Delegierten bei
den danach erstmals anstehenden ordnungsgemäßen Wahlen zu berücksichtigen;
maßgebend für die Zahl der zu wählenden Delegierten ist der in Satz
1 genannte Stichtag.
(4) 1 Die
Delegiertenversammlung ist vom Vorstand mindestens einmal jährlich einzuberufen.
2 Außerordentliche
Delegiertenversammlungen sind vom Vorstand unverzüglich unter Angabe des Verhandlungsgegenstands
- 1.
auf Antrag von mindestens einem Drittel der Delegierten,
- 2.
auf Anordnung der Landesärztekammer oder der Aufsichtsbehörde
zu einer binnen zwei Monaten nach Zugang des Antrags oder der Anordnung stattfindenden
Zusammenkunft einzuberufen; in diesen Versammlungen ist Gelegenheit zu geben, den
Verhandlungsgegenstand in angemessenem Umfang zu erörtern. 3 Im Fall des Satzes 2 Nr. 1 ist zur Beschlussfähigkeit
mindestens die Anwesenheit der dort genannten Zahl von Delegierten erforderlich,
ansonsten sind außerordentliche Delegiertenversammlungen unbeschadet der Zahl
der erschienenen Delegierten beschlussfähig; hierauf ist in den Ladungen hinzuweisen.
4 Ein
weiterer Antrag nach Satz 2 Nr. 1 zu dem im Wesentlichen gleichen Gegenstand in derselben
Wahlperiode ist nicht zulässig.
(5) 1 Wird
die Wahl einer Delegiertenversammlung bestandskräftig für ungültig
erklärt, so ist diese für den Rest der Wahlperiode binnen sechs Monaten
zu wiederholen, woraufhin unverzüglich der Vorstand und die Ausschüsse
neu zu wählen sind. 2 Die
Wirksamkeit vorher gefasster Beschlüsse und sonst vorgenommener Amtshandlungen
der in Satz 1 genannten Organe bleibt unberührt.
(6) Bei ärztlichen Kreisverbänden ohne Delegiertenversammlung
gilt Absatz 4 für die Mitgliederversammlung sinngemäß. |