2122-3-UG Gesetz über die Berufsausübung, die Berufsvertretungen und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker sowie der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Heilberufe-Kammergesetz - HKaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 2002Fundstelle: GVBl 2002, S. 42
Gesetz über die Berufsausübung, die Berufsvertretungen und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker sowie der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Heilberufe-Kammergesetz - HKaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 2002 (GVBl S. 42, BayRS 2122-3-UG), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 2. April 2009 (GVBl S. 46) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 49
(1) Die Landestierärztekammer besteht aus 50 Delegierten
der tierärztlichen Bezirksverbände.
(2) Der Vorstand der Landestierärztekammer besteht
aus dem ersten vorsitzenden Mitglied, höchstens zwei stellvertretenden vorsitzenden
Mitgliedern, den ersten vorsitzenden Vorstandsmitgliedern der tierärztlichen
Bezirksverbände sowie höchstens drei aus der Mitte der Delegierten zu wählenden
Mitgliedern und einer von der Tierärztlichen Fakultät der Ludwig- Maximilians-Universität
München zu entsendenden Lehrperson der Tierheilkunde; das erste vorsitzende
Mitglied führt die Bezeichnung „Präsident“ oder „Präsidentin“,
die stellvertretenden Mitglieder führen die Bezeichnung „Vizepräsident“
oder „Vizepräsidentin“.
(3) Der Landestierärztekammer gehören weiter
an diejenigen Mitglieder des Vorstands, die nicht aus der Zahl der Delegierten gewählt
wurden und nicht dem Vorstand gemäß Art. 13 Abs. 3
angehören, ohne Delegierte zu sein. |