2122-3-UG Gesetz über die Berufsausübung, die Berufsvertretungen und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker sowie der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Heilberufe-Kammergesetz - HKaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 2002Fundstelle: GVBl 2002, S. 42
Gesetz über die Berufsausübung, die Berufsvertretungen und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker sowie der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Heilberufe-Kammergesetz - HKaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 2002 (GVBl S. 42, BayRS 2122-3-UG), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 2. April 2009 (GVBl S. 46) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 4
(1) Mitglieder der ärztlichen Kreisverbände sind
alle zur Berufsausübung berechtigten Ärzte, die
- 1.
in Bayern ärztlich tätig sind oder,
- 2.
ohne ärztlich tätig zu sein, in Bayern ihre Hauptwohnung im
Sinn des Melderechts haben.
(2) 1 Die
Mitgliedschaft wird bei dem ärztlichen Kreisverband begründet, in dessen
Bereich der Betreffende sich niedergelassen hat oder sonst ärztlich tätig
ist. 2 Übt
ein Arzt keine ärztliche Tätigkeit aus, so bestimmt sich die Mitgliedschaft
nach seiner Hauptwohnung.
(3) 1 Mitglieder
eines ärztlichen Kreisverbands, die gelegentlich oder vorübergehend außerhalb
Bayerns ärztlich tätig sind, können von der Mitgliedschaft entbunden
werden, wenn sie außerhalb Bayerns Mitglieder einer vergleichbaren ärztlichen
Berufsvertretung sind. 2 Personen,
deren Mitgliedschaft bei einer vergleichbaren ärztlichen Berufsvertretung außerhalb
Bayerns wegen gelegentlicher oder vorübergehender ärztlicher Tätigkeit
in Bayern erlischt, werden Mitglieder eines ärztlichen Kreisverbands.
(4) Mitglieder eines ärztlichen Kreisverbands, die
ihre ärztliche Tätigkeit außerhalb des Geltungsbereichs der Bundesärzteordnung
verlegen und dort ihre Hauptwohnung nehmen, können freiwillige Mitglieder des
ärztlichen Kreisverbands bleiben.
(5) 1 Die
Mitgliedschaft ruht bei Ruhen der Approbation (§
6
der Bundesärzteordnung) und bei Anordnung des Verbots, den ärztlichen
Beruf auszuüben (§ 70
des Strafgesetzbuchs - StGB). 2 Das
Ruhen der Mitgliedschaft endet im Fall des §
6
der Bundesärzteordnung
mit Aufhebung der Ruhensanordnung, im Fall des §
70
StGB
mit Ablauf der Dauer oder mit der Aussetzung des Berufsverbots. 3 Die Landesärztekammer kann die Mitgliedschaft
von Ärzten im Praktikum für beendet erklären, wenn auf Grund der Umstände
des Einzelfalls anzunehmen ist, dass der Ausbildungsabschnitt nach § 3
Abs. 1
Satz 1
Nr. 5
der Bundesärzteordnung
nicht abgeschlossen wird und die betroffene Person nicht glaubhaft gemacht hat,
dass sie die Ausbildung in angemessener Frist abschließen wird.
(6) 1 Die
Mitglieder sind verpflichtet, sich bei dem zuständigen ärztlichen Bezirksverband
unter Vorlage der Berechtigungsnachweise zu melden. 2 Außerdem haben die Mitglieder Beginn
und Beendigung ihrer Berufsausübung unverzüglich dem ärztlichen Bezirksverband
anzuzeigen. 3 Im
Fall der Aufnahme der Berufsausübung ist
- 1.
die Anschrift der Niederlassung oder der Beschäftigungsstelle
anzugeben und
- 2.
die Berechtigung zur Ausübung des Berufs oder zur Führung der
Berufsbezeichnung nachzuweisen.
4 Anzuzeigen
sind auch Änderungen der Niederlassung. 5 Der ärztliche Bezirksverband unterrichtet
den zuständigen ärztlichen Kreisverband und die Landesärztekammer
über die Mitgliederdaten, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich
sind, außerdem auf Ersuchen das zuständige Gesundheitsamt oder die zuständige
Regierung über die Mitgliederdaten, auf die sich die Melde- und Anzeigepflichten
nach den Sätzen 1 bis 4 beziehen. 6 Meldungen
und Anzeigen nach den Sätzen 1 bis 4 nimmt auch der zuständige ärztliche
Kreisverband entgegen und leitet sie unverzüglich an den ärztlichen Bezirksverband
weiter.
(7) Die Landesärztekammer kann in einer Meldeordnung
das Nähere über das Meldeverfahren zu den ärztlichen Bezirksverbänden
regeln und die zur Überwachung der ärztlichen Berufspflichten erforderlichen
Angaben und Nachweise, die Gegenstand der Meldung sein sollen, festlegen.
(8) Die für die Berufszulassung zuständigen Behörden
unterrichten die Landesärztekammer über Personen, denen die Berufszulassung
neu erteilt wurde.
(9) Die Landesärztekammer übermittelt dem zuständigen
berufsständischen Versorgungswerk Namen, Geburtsdatum, Anschrift und Datum der
Berufszulassung derjenigen Ärzte, die nach Absatz 1 Nr. 1 erstmals Mitglieder
eines ärztlichen Kreisverbands wurden, sofern dies für die Mitgliedschaft
der Betroffenen beim berufsständischen Versorgungswerk von Bedeutung sein kann. |