2122-3-UG

Gesetz über die Berufsausübung, die Berufsvertretungen und die
Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker sowie der
Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
(Heilberufe-Kammergesetz - HKaG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 2002

Fundstelle: GVBl 2002, S. 42

Gesetz über die Berufsausübung, die Berufsvertretungen und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker sowie der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Heilberufe-Kammergesetz - HKaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 2002 (GVBl S. 42, BayRS 2122-3-UG), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 2. April 2009 (GVBl S. 46)

Ausgabe im Zusammenhang

Zur Inhaltsübersicht

Art. 4

(1) Mitglieder der ärztlichen Kreisverbände sind alle zur Berufsausübung berechtigten Ärzte, die

1.
in Bayern ärztlich tätig sind oder,
2.
ohne ärztlich tätig zu sein, in Bayern ihre Hauptwohnung im Sinn des Melderechts haben.

(2) 1 Die Mitgliedschaft wird bei dem ärztlichen Kreisverband begründet, in dessen Bereich der Betreffende sich niedergelassen hat oder sonst ärztlich tätig ist. 2 Übt ein Arzt keine ärztliche Tätigkeit aus, so bestimmt sich die Mitgliedschaft nach seiner Hauptwohnung.

(3) 1 Mitglieder eines ärztlichen Kreisverbands, die gelegentlich oder vorübergehend außerhalb Bayerns ärztlich tätig sind, können von der Mitgliedschaft entbunden werden, wenn sie außerhalb Bayerns Mitglieder einer vergleichbaren ärztlichen Berufsvertretung sind. 2 Personen, deren Mitgliedschaft bei einer vergleichbaren ärztlichen Berufsvertretung außerhalb Bayerns wegen gelegentlicher oder vorübergehender ärztlicher Tätigkeit in Bayern erlischt, werden Mitglieder eines ärztlichen Kreisverbands.

(4) Mitglieder eines ärztlichen Kreisverbands, die ihre ärztliche Tätigkeit außerhalb des Geltungsbereichs der Bundesärzteordnung verlegen und dort ihre Hauptwohnung nehmen, können freiwillige Mitglieder des ärztlichen Kreisverbands bleiben.

(5) 1 Die Mitgliedschaft ruht bei Ruhen der Approbation (§ 6 der Bundesärzteordnung) und bei Anordnung des Verbots, den ärztlichen Beruf auszuüben (§ 70 des Strafgesetzbuchs - StGB). 2 Das Ruhen der Mitgliedschaft endet im Fall des § 6 der Bundesärzteordnung mit Aufhebung der Ruhensanordnung, im Fall des § 70 StGB mit Ablauf der Dauer oder mit der Aussetzung des Berufsverbots. 3 Die Landesärztekammer kann die Mitgliedschaft von Ärzten im Praktikum für beendet erklären, wenn auf Grund der Umstände des Einzelfalls anzunehmen ist, dass der Ausbildungsabschnitt nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 der Bundesärzteordnung nicht abgeschlossen wird und die betroffene Person nicht glaubhaft gemacht hat, dass sie die Ausbildung in angemessener Frist abschließen wird.

(6) 1 Die Mitglieder sind verpflichtet, sich bei dem zuständigen ärztlichen Bezirksverband unter Vorlage der Berechtigungsnachweise zu melden. 2 Außerdem haben die Mitglieder Beginn und Beendigung ihrer Berufsausübung unverzüglich dem ärztlichen Bezirksverband anzuzeigen. 3 Im Fall der Aufnahme der Berufsausübung ist

1.
die Anschrift der Niederlassung oder der Beschäftigungsstelle anzugeben und
2.
die Berechtigung zur Ausübung des Berufs oder zur Führung der Berufsbezeichnung nachzuweisen.

4 Anzuzeigen sind auch Änderungen der Niederlassung. 5 Der ärztliche Bezirksverband unterrichtet den zuständigen ärztlichen Kreisverband und die Landesärztekammer über die Mitgliederdaten, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind, außerdem auf Ersuchen das zuständige Gesundheitsamt oder die zuständige Regierung über die Mitgliederdaten, auf die sich die Melde- und Anzeigepflichten nach den Sätzen 1 bis 4 beziehen. 6 Meldungen und Anzeigen nach den Sätzen 1 bis 4 nimmt auch der zuständige ärztliche Kreisverband entgegen und leitet sie unverzüglich an den ärztlichen Bezirksverband weiter.

(7) Die Landesärztekammer kann in einer Meldeordnung das Nähere über das Meldeverfahren zu den ärztlichen Bezirksverbänden regeln und die zur Überwachung der ärztlichen Berufspflichten erforderlichen Angaben und Nachweise, die Gegenstand der Meldung sein sollen, festlegen.

(8) Die für die Berufszulassung zuständigen Behörden unterrichten die Landesärztekammer über Personen, denen die Berufszulassung neu erteilt wurde.

(9) Die Landesärztekammer übermittelt dem zuständigen berufsständischen Versorgungswerk Namen, Geburtsdatum, Anschrift und Datum der Berufszulassung derjenigen Ärzte, die nach Absatz 1 Nr. 1 erstmals Mitglieder eines ärztlichen Kreisverbands wurden, sofern dies für die Mitgliedschaft der Betroffenen beim berufsständischen Versorgungswerk von Bedeutung sein kann.