2122-3-UG Gesetz über die Berufsausübung, die Berufsvertretungen und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker sowie der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Heilberufe-Kammergesetz - HKaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 2002Fundstelle: GVBl 2002, S. 42
Gesetz über die Berufsausübung, die Berufsvertretungen und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker sowie der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Heilberufe-Kammergesetz - HKaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 2002 (GVBl S. 42, BayRS 2122-3-UG), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 2. April 2009 (GVBl S. 46) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 39
(1) Der Vorstand des ärztlichen Bezirksverbands beantragt
die Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens (Art. 77 Abs. 1 Nr. 1), wenn eine Rüge nach Art. 38 Abs. 1
zur Ahndung der Verletzung der Berufspflicht nicht ausreicht oder wenn das Mitglied
trotz einer rechtswirksam erteilten Rüge sein beanstandetes Verhalten fortsetzt.
(2) Bei einem beamteten Arzt, auf den eine Disziplinarordnung
Anwendung findet, setzt der Vorstand des ärztlichen Bezirksverbands den Dienstvorgesetzten
des Arztes über die Verletzung der Berufspflicht in Kenntnis.
(3) 1 Ist
wegen des zu beanstandenden Verhaltens bei einem Gericht oder einer Behörde
gegen das Mitglied bereits der Antrag auf Einleitung eines Straf-, Bußgeld-
oder Disziplinarverfahrens gestellt worden, so kann der Vorstand des ärztlichen
Bezirksverbands den Antrag auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens bis
zum rechtskräftigen Abschluss des anderen Verfahrens zurückstellen. 2 Nach Abschluss
dieses Verfahrens kann er von dem Antrag nach Absatz 1 absehen, wenn nicht Maßnahmen
nach Art. 67 Abs. 1 Nr. 3 oder Nr. 4
angezeigt sind oder sonst die Voraussetzungen für eine zusätzliche berufsgerichtliche
Ahndung nach Art. 67 Abs. 3
vorliegen. 3 Die
Entscheidung, mit der der Antrag auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens
zurückgestellt wird oder von ihm abgesehen wird, ist dem Mitglied und der Regierung
mitzuteilen.
(4) Erhält der Vorstand des ärztlichen Bezirksverbands
Kenntnis von der Verletzung der Berufspflichten durch einen Arzt, der einem anderen
Bezirksverband zugehörigen ärztlichen Kreisverband oder einer vergleichbaren
Berufsvertretung eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland angehört,
so gibt er dem anderen Bezirksverband oder dem zuständigen Organ der anderen
Berufsvertretung davon Kenntnis. |