2122-3-UG Gesetz über die Berufsausübung, die Berufsvertretungen und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker sowie der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Heilberufe-Kammergesetz - HKaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 2002Fundstelle: GVBl 2002, S. 42
Gesetz über die Berufsausübung, die Berufsvertretungen und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker sowie der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Heilberufe-Kammergesetz - HKaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 2002 (GVBl S. 42, BayRS 2122-3-UG), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 2. April 2009 (GVBl S. 46) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 3
(1) 1 Die
ärztlichen Kreisverbände sind jeweils für den Bereich einer Kreisverwaltungsbehörde
zu bilden; sie können für den Bereich mehrerer Kreisverwaltungsbehörden
des gleichen Regierungsbezirks gebildet werden, wenn die Mitgliederzahl im Bereich
der betroffenen Kreisverwaltungsbehörden 2000 nicht übersteigt. 2 Die ärztlichen
Kreisverbände umfassen diese Bereiche in ihrem jeweiligen Gebietsumfang.
(2) 1 Die
ärztlichen Kreisverbände sind Körperschaften des öffentlichen
Rechts. 2 Sie
führen ein Dienstsiegel. |