2122-3-UG Gesetz über die Berufsausübung, die Berufsvertretungen und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker sowie der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Heilberufe-Kammergesetz - HKaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 2002Fundstelle: GVBl 2002, S. 42
Gesetz über die Berufsausübung, die Berufsvertretungen und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker sowie der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Heilberufe-Kammergesetz - HKaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 2002 (GVBl S. 42, BayRS 2122-3-UG), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 2. April 2009 (GVBl S. 46) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 2
(1) Die Berufsvertretung hat die Aufgabe, im Rahmen der
Gesetze die beruflichen Belange der Ärzte wahrzunehmen, die Erfüllung der
ärztlichen Berufspflichten zu überwachen, die ärztliche Fortbildung
zu fördern, soziale Einrichtungen für Ärzte und deren Angehörige
zu schaffen sowie in der öffentlichen Gesundheitspflege mitzuwirken.
(2) 1 Die
Berufsvertretung ist berechtigt, innerhalb ihres Aufgabenbereichs Anfragen, Vorstellungen
und Anträge an die zuständigen Behörden zu richten; sie ist verpflichtet,
diesen Behörden auf Verlangen Gutachten zu erstatten oder Sachverständige
zur Erstattung von Gutachten zu benennen. 2 Die
Behörden sollen die Berufsvertretung vor der Regelung wichtiger einschlägiger
Fragen hören und auf Anfragen der Berufsvertretung Auskunft erteilen, soweit
nicht dienstliche Gründe entgegenstehen. 3 Die Berufsvertretung ist berechtigt, den
Gerichten auf Verlangen Gutachten zu erstatten oder Sachverständige zur Erstattung
von Gutachten zu benennen. 4 Soweit
es zur Erfüllung der Aufgaben nach Satz 1 Halbsatz 2 und Satz 3 erforderlich
ist, ist die Berufsvertretung berechtigt, die in den jeweiligen Verfahrensakten enthaltenen
personenbezogenen Gesundheitsdaten zu nutzen und zu verarbeiten. |