2122-3-UG

Gesetz über die Berufsausübung, die Berufsvertretungen und die
Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker sowie der
Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
(Heilberufe-Kammergesetz - HKaG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 2002

Fundstelle: GVBl 2002, S. 42

Gesetz über die Berufsausübung, die Berufsvertretungen und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker sowie der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Heilberufe-Kammergesetz - HKaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 2002 (GVBl S. 42, BayRS 2122-3-UG), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 2. April 2009 (GVBl S. 46)

Ausgabe im Zusammenhang

Zur Inhaltsübersicht

Art. 19

Die Berufsordnung kann weitere Vorschriften über Berufspflichten im Rahmen des Art. 17 enthalten, insbesondere über

1.
die Einhaltung der Schweigepflicht und der sonst für die Berufsausübung geltenden Rechtsvorschriften,
2.
die Ausstellung von Gutachten und Zeugnissen,
3.
die Praxisankündigung und Praxiseinrichtung,
4.
die Durchführung von Sprechstunden und Hausbesuchen,
5.
die gemeinsame Ausübung der Berufstätigkeit,
6.
die Angemessenheit und Nachprüfbarkeit des Honorars,
7.
das Ausmaß des Verbots oder der Beschränkung der Werbung,
8.
die Verordnung und Empfehlung von Heil- und Hilfsmitteln,
9.
das berufliche Verhalten gegenüber anderen Berufsangehörigen und die Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer Berufe,
10.
die Beschäftigung von Vertretern, Assistenten und sonstigen Mitarbeitern,
11.
die Ausbildung von Personal,
12.
die Beteiligung an Maßnahmen der Qualitätssicherung,
13.
die Beratung in berufsethischen und berufsrechtlichen Fragen vor der Durchführung
a)
klinischer Versuche am Menschen,
b)
epidemiologischer Forschungsvorhaben mit personenbezogenen Daten,
c)
der Forschung mit vitalen menschlichen Gameten und Embryonen.