2122-3-UG Gesetz über die Berufsausübung, die Berufsvertretungen und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker sowie der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Heilberufe-Kammergesetz - HKaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 2002Fundstelle: GVBl 2002, S. 42
Gesetz über die Berufsausübung, die Berufsvertretungen und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker sowie der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Heilberufe-Kammergesetz - HKaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 2002 (GVBl S. 42, BayRS 2122-3-UG), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 2. April 2009 (GVBl S. 46) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 19
Die Berufsordnung kann weitere Vorschriften über Berufspflichten
im Rahmen des Art. 17
enthalten, insbesondere über
- 1.
die Einhaltung der Schweigepflicht und der sonst für
die Berufsausübung geltenden Rechtsvorschriften,
- 2.
die Ausstellung von Gutachten und Zeugnissen,
- 3.
die Praxisankündigung und Praxiseinrichtung,
- 4.
die Durchführung von Sprechstunden und Hausbesuchen,
- 5.
die gemeinsame Ausübung der Berufstätigkeit,
- 6.
die Angemessenheit und Nachprüfbarkeit des Honorars,
- 7.
das Ausmaß des Verbots oder der Beschränkung der Werbung,
- 8.
die Verordnung und Empfehlung von Heil- und Hilfsmitteln,
- 9.
das berufliche Verhalten gegenüber anderen Berufsangehörigen
und die Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer Berufe,
- 10.
die Beschäftigung von Vertretern, Assistenten und sonstigen Mitarbeitern,
- 11.
die Ausbildung von Personal,
- 12.
die Beteiligung an Maßnahmen der Qualitätssicherung,
- 13.
die Beratung in berufsethischen und berufsrechtlichen Fragen vor der
Durchführung
- a)
klinischer
Versuche am Menschen,
- b)
epidemiologischer Forschungsvorhaben mit personenbezogenen Daten,
- c)
der Forschung mit vitalen menschlichen Gameten und Embryonen.
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