2122-3-UG Gesetz über die Berufsausübung, die Berufsvertretungen und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker sowie der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Heilberufe-Kammergesetz - HKaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 2002Fundstelle: GVBl 2002, S. 42
Gesetz über die Berufsausübung, die Berufsvertretungen und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker sowie der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Heilberufe-Kammergesetz - HKaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 2002 (GVBl S. 42, BayRS 2122-3-UG), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 2. April 2009 (GVBl S. 46) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 10
(1) 1 Die
Landesärztekammer besteht aus 180 Delegierten der ärztlichen Kreisverbände
und der medizinischen Fachbereiche der Landesuniversitäten. 2 Ihr Sitz ist München. 3 Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen
Rechts. 4 Sie
führt ein Dienstsiegel.
(2) Zur Wahrnehmung der die deutsche Ärzteschaft berührenden
gemeinsamen Berufs- und Standesfragen ist die Landesärztekammer berechtigt,
sich mit den außerbayerischen ärztlichen Landesorganisationen zu Arbeitsgemeinschaften
zusammenzuschließen. |